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Der Verbrauchergutschein wird zur Coronaprämie

Der Verbrauchergutschein wird zur Coronaprämie

Mitte 2020 packte die Regierung den Verbrauchergutschein aus. Der Arbeitgeber durfte seinem Personal einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus bis höchstens 300 Euro geben. Ein Jahr später gab es eine Neuauflage dieses Bonus (jetzt die sog. Coronaprämie), und auch am Verbrauchergutschein wird notgedrungen noch ein wenig gefeilt.

Verbrauchergutscheine für 300 Euro

Ausgehend von der Idee, dass das Schlimmste vorbei ist, beschloss die Regierung Mitte 2020, dass die Arbeitgeber Verbrauchergutscheine ihren Arbeitnehmern gewähren durften, bis maximal 300 Euro. Die Gutscheine waren weder der Personensteuer noch der Sozialversicherung unterworfen und durften vom Arbeitgeber steuerlich in Abzug gebracht werden.

Die wichtigsten Bedingungen:

Der Gutschein dient zum Ersatz oder zur Umwandlung von Gehältern, Prämien oder sonstigen Vorteilen, die der Sozialen Sicherheit unterworfen sind oder nicht.

Der höchste nominale Wert des papiernen Verbrauchergutscheins ist 10 Euro je Gutschein. Das absolute Maximum ist 300 Euro. Wird das absolute Maximum überschritten, geht das Privileg vollkommen verloren (und zwar nicht allein für den überschreitenden Anteil).

Der Gutschein ist auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt.

Die bedeutendste Bremse des Verbrauchergutscheins war vielleicht der Aufwand. Sinn und Zweck war nämlich die Unterstützung derjenigen Sparten, die am meisten unter der ersten Coronawelle gelitten hatten. Es war im Großen und Ganzen so, dass die Gutscheine ausschließlich im Horeca-Sektor, in kleinen Geschäften (KMU), die wegen Corona schließen mussten (zum Beispiel Buchläden, Frisöre oder Schönheitssalons), im Kultursektor und in (anerkannten) Sportvereinen.

Die Gutscheine mussten vor dem 1. Januar 2021 ausgegeben werden, außer Gutscheine, die Arbeitnehmern im Pflegesektor gewährt wurden. Dort galt der 30. Juni 2021 als Stichdatum.

Ursprünglich waren die Gutscheine nur bis 7. Juni 2021 gültig (nämlich 1 Jahr, nachdem der Horeca-Sektor nach dem Lockdown von März 2020 wieder öffnen durfte). Doch weil der Horeca-Sektor im Herbst rasch wieder schließen musste, wurde die Gültigkeit der Verbrauchergutscheine allgemein bis 31. Dezember 2021 verlängert. Auch dieses Datum stand Ende Juli 2021 noch nicht ganz fest!

Coronaprämie mit Verbrauchergutscheinen von 500 Euro

Im Juli 2021 wiederholte die Regierung die Übung, diesmal mit der sogenannten Coronaprämie. Eigentlich geht es erneut um die Möglichkeit, Verbrauchergutscheine an Personal auszugeben, doch in dem Fall bis maximal 500 Euro. Es gibt viele Gemeinsamkeiten, doch auch einige markante Unterschiede.

Eine erste Gemeinsamkeit ist, dass der Arbeitgeber die Prämie gewähren darf, er dazu hingegen nicht verpflichtet ist. Die Entscheidung wird entweder auf sektorieller Ebene oder auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens getroffen.

Wie die erste Reihe von Verbrauchergutscheinen fallen die neuen Gutscheine nicht unter den Begriff „Gehalt“ (d.h. sie zählen beispielsweise nicht bei einer Kündigungsabfindung mit).

Ein erster wichtiger Unterschied zu den „alten“ Verbrauchergutscheinen ist der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 16,5 %: Für den Arbeitnehmer sind die Gutscheine noch immer steuer- und sozialabgabenfrei, doch der Arbeitgeber schuldet jetzt einen besonderen Beitrag in Höhe von 16,5 %. Sowohl die Prämien als auch der Beitrag stellen für den Arbeitgeber steuerabzugsfähige Kosten dar.

Ein zweiter auffälliger Unterschied zu den vormaligen Verbrauchergutscheinen lautet, dass der Arbeitgeber Gutscheine vergeben darf, wenn das Unternehmen in der Krise gut abgeschnitten hat. Was dies bedeutet, wird nirgendwo verdeutlicht. Ein Unternehmer, der wegen der Coronakrise ein negatives Ergebnis erzielt hat, darf keinen Bonus seinem Personal, das sich trotz allem zu 200 % eingesetzt hat, gewähren? Eine noch offene Frage...

Die Prämie von 500 Euro muss in Form von Verbrauchergutscheinen vergeben werden. Diese müssen, falls auf Papier: a) namentlich sein und b) die Gültigkeitsfrist erwähnen. Je Stück dürfen sie des Weiteren nicht mehr als 10 Euro wert sein. Glücklicherweise gibt es die Gutscheine auch in digitaler Form, so dass diese Einschränkungen schon mal entfallen.

Der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber eine Coronaprämie geben darf, läuft vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021. Es ist deshalb zu erwarten, dass noch einige Arbeitgeber erst gegen Ende des Jahres, wenn sie klaren Blick auf ihre Zahlen haben, entscheiden werden, was sie tun werden.

Die neuen Verbrauchergutscheine bleiben bis 31. Dezember 2022 gültig. Sie dürfen wie die alten Gutscheine ausschließlich in Einrichtungen ausgegeben werden, die besonders unter der Coronakrise gelitten haben. Ihre Liste wird noch ausgedehnt, unter anderem durch das Entfallen der KMU-Bedingung für den Kleinhandel. In der Praxis dürfen fortan alle Ladenbesitzer, Horeca-Betriebe, Kontaktberufe, kulturelle Einrichtungen und Sportvereinige die Gutscheine annehmen, wenn sie wollen. Diese Einrichtungen sind nämlich nicht zur Annahme von Gutscheinen verpflichtet.

Was ist mit den ehemaligen Gutscheinen?

Sind die alten Gutscheine jetzt weniger interessant als die neuen? Nein... bei der Einführung der Coronaprämie wurden „günstigere Verwendungsbedingungen“ (Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2022 und breiteres Angebot an Einrichtungen) sogleich auch für die älteren Gutscheine gewährt. Auch Verbrauchergutscheine aus dem Jahre 2020 bleiben bis 31. Dezember 2022 gültig.

Unternehmensleiter

Achtung! Die Befreiung von der Sozialversicherung und den Einkommenssteuern gilt nur auf die Gewährung von Verbraucherschecks an Arbeitnehmer. Selbständige Betriebsleiter fallen nicht unter dieses Statut. Wenn Sie Gutscheine einem Betriebsleiter gewähren, wird dies als normales Gehalt betrachtet und behandelt.

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