Erlass von Restschulden im Falle eines Konkurses: Zeitlimit muss aufgehoben
werden
Wenn eine Reihe Bedingungen erfüllt sind, kann das Gericht Restschulden
erlassen. Dadurch hat der Unternehmer die Möglichkeit, einen Neustart zu wagen.
Der betreffende Unternehmer hat dafür lediglich 3 Monate Zeit. Danach hat er die
Möglichkeit nicht mehr. Für den Verfassungsgerichtshof eine doch etwas zu harte
Regel.
Entschuldbarkeit wird zu Schuldenerlass
2020 und 2021 traf die Regierung verschiedene Maßnahmen, um eine Welle von
Corona-Konkursen zu vermeiden. Es herrschte die Befürchtung, dass beim Wegfall
der Maßnahmen noch ein weiterer Höhepunkt an Konkursen folgen würde. Wenn ein
Unternehmen effektiv in Konkurs geht, muss er dann den Rest seines Lebens die
offenen Schulden abbezahlen?
Vor dem 1. Mai 2018 konnte ein in Konkurs gegangener Unternehmer entschuldbar
erklärt werden. Dies bedeutete einfach, dass die Schulden, die bei der
Abrechnung die Konkurse noch offen waren, ausgesetzt wurden.
Mitte 2017 wurde ein Band XX ins Wirtschaftsrecht eingefügt. Mit diesem Band
wurde der Schuldenerlasse eingeführt, der die Entschuldbarkeit ersetzte. Auf
diese Weise wurde es möglich, dass der in Konkurs Gegangene und seine
Mitschuldner (z.B. sein/e Ehepartner/in) in den Vorzug eines vollkommenen
Schuldenerlasses nach dem Abschluss des Konkursverfahrens gelangten.
Es gibt selbstverständlich einige Bedingung zu erfüllen.
Erstens: Der Erlass von Restschulden gilt ausschließlich für a) natürliche
Personen, die b) in Konkurs erklärt wurden. Demzufolge nicht für Gesellschaften
(deren Schulden werden bei einem Konkurs nämlich eingelöst).
Zweitens: Der in Konkurs Gegangene muss den Erlass beim Unternehmensgericht beantragen. In der Praxis gewährt das Unternehmensgericht den Schuldenerlass, außer wenn die Staatsanwaltschaft dagegen Einspruch erhebt (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Konkurs offensichtlich grobe Fehler gemacht wurden) oder wenn Dritte Einspruch erheben.
Es gibt noch einige Formsachen zu erledigen, wenn der Erlass beantragt wird. Am
wichtigsten ist die Frist: Der in Konkurs Gegangene hat nach der Bekanntmachung
des Konkursurteils 3 Monate Zeit, um seinen Antrag einzureichen. Ohne diesen
Antrag kann das Gericht keinen Schuldenerlasse gewähren. Nach diesen drei
Monaten kann der Antrag nicht mehr eingereicht werden.
Zu strenge Fälligkeit
Das Verfassungsgericht musste sich im April mit den Konsequenzen der verspäteten
Einreichung eines Schuldenerlassantrages befassen.
Der Gerichtshof
formulierte dabei drei wichtige Überlegungen.
In erster Instanz fand das Gericht bei den gesetzesvorbereitenden Arbeiten keine
Begründung dafür, dass ein Antrag eingereicht werden musste, noch weniger für
den Umstand, dass der Antrag binnen drei Monaten zu erfolgen hatte. Der
Verfassungsgerichtshof untersucht meist die Begründung des Gesetzgebers bei der
Aufstellung eines Gesetzes, um dann zu befinden, ob die Begründung logisch ist
und mit den Verfassungsgrundsätzen übereinstimmt. Ist keine Begründung
vorhanden, wird es zwar schwierig.
In zweiter Instanz erweitert der Gerichtshof den Blick: Weshalb wurde die
Entschuldbarkeit durch den Schuldenerlass ersetzt? Dies steht schon in den
Vorbereitungsarbeiten, nämlich um die zweite Chance zu fördern: Ein Konkurs
wird nicht als ein Scheitern betrachtet, sondern als eine Erfahrung. Der
Gerichtshof versteht daher auch nicht, wie eine Frist, und allgemeiner der
Formalismus des Schuldenerlassantrages, zu diesem Ziel beitragen soll oder kann.
Drittens befindet der Verfassungsgerichtshof, dass der Zeitpunkt des Antrages
auf einen Schuldenerlass keinerlei Einfluss auf die Verwaltung der Konkursmasse,
die Erklärung und die Prüfung der Schuldforderungen sowie auf die Liquidation
der Konkursmasse hat. Die Interessenten (Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter
oder Dritte) können Einspruch gegen einen Schuldenerlass ab der Bekanntmachung
des Konkursurteils einlegen, sogar wenn der in Konkurs Gegangene zu dem
Zeitpunkt noch keinen Schuldenerlass beantragt hat. Daher ist eine Fälligkeit in
dem Fall nicht sofort relevant.
Arbeit für den Gesetzgeber
Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass die Überschreitung der Frist
unverhältnismäßige Folgen für die in Konkurs gegangenen natürliche Person hat,
aber auch für seine/n Ehepartner/in oder Ex-Partner/in, gesetzlich
Zusammenwohnende oder ehemals gesetzlich Zusammenwohnende, die an die Schuld des
in Konkurs Gegangenen während der Zeit ihrer Ehe oder ihres gesetzlichen
Zusammenwohnens gebunden sind.
Die jeweilige Klausel (Art. XX.173. § 3 des Wirtschaftsrechts) verletzt die
Verfassung und darf nicht mehr angewendet werden. Solange der Gesetzgeber nicht
eingreift, steht die Frist von drei Monaten nicht mehr im Gesetzbuch und hat
auch dort nie gestanden.