< Zurück zur Übersicht

Erlass von Restschulden im Falle eines Konkurses: Zeitlimit muss aufgehoben werden

Erlass von Restschulden im Falle eines Konkurses: Zeitlimit muss aufgehoben werden

Wenn eine Reihe Bedingungen erfüllt sind, kann das Gericht Restschulden erlassen. Dadurch hat der Unternehmer die Möglichkeit, einen Neustart zu wagen. Der betreffende Unternehmer hat dafür lediglich 3 Monate Zeit. Danach hat er die Möglichkeit nicht mehr. Für den Verfassungsgerichtshof eine doch etwas zu harte Regel.

Entschuldbarkeit wird zu Schuldenerlass

2020 und 2021 traf die Regierung verschiedene Maßnahmen, um eine Welle von „Corona-Konkursen“ zu vermeiden. Es herrschte die Befürchtung, dass beim Wegfall der Maßnahmen noch ein weiterer Höhepunkt an Konkursen folgen würde. Wenn ein Unternehmen effektiv in Konkurs geht, muss er dann den Rest seines Lebens die offenen Schulden abbezahlen?

Vor dem 1. Mai 2018 konnte ein in Konkurs gegangener Unternehmer entschuldbar erklärt werden. Dies bedeutete einfach, dass die Schulden, die bei der Abrechnung die Konkurse noch offen waren, ausgesetzt wurden.

Mitte 2017 wurde ein Band XX ins Wirtschaftsrecht eingefügt. Mit diesem Band wurde der Schuldenerlasse eingeführt, der die Entschuldbarkeit ersetzte. Auf diese Weise wurde es möglich, dass der in Konkurs Gegangene und seine Mitschuldner (z.B. sein/e Ehepartner/in) in den Vorzug eines vollkommenen Schuldenerlasses nach dem Abschluss des Konkursverfahrens gelangten.

Es gibt selbstverständlich einige Bedingung zu erfüllen.

Erstens: Der Erlass von Restschulden gilt ausschließlich für a) natürliche Personen, die b) in Konkurs erklärt wurden. Demzufolge nicht für Gesellschaften (deren Schulden werden bei einem Konkurs nämlich eingelöst).

Zweitens: Der in Konkurs Gegangene muss den Erlass beim Unternehmensgericht beantragen. In der Praxis gewährt das Unternehmensgericht den Schuldenerlass, außer wenn die Staatsanwaltschaft dagegen Einspruch erhebt (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Konkurs offensichtlich grobe Fehler gemacht wurden) oder wenn Dritte Einspruch erheben.

Es gibt noch einige Formsachen zu erledigen, wenn der Erlass beantragt wird. Am wichtigsten ist die Frist: Der in Konkurs Gegangene hat nach der Bekanntmachung des Konkursurteils 3 Monate Zeit, um seinen Antrag einzureichen. Ohne diesen Antrag kann das Gericht keinen Schuldenerlasse gewähren. Nach diesen drei Monaten kann der Antrag nicht mehr eingereicht werden.

Zu strenge Fälligkeit

Das Verfassungsgericht musste sich im April mit den Konsequenzen der verspäteten Einreichung eines Schuldenerlassantrages befassen.
Der Gerichtshof formulierte dabei drei wichtige Überlegungen.

In erster Instanz fand das Gericht bei den gesetzesvorbereitenden Arbeiten keine Begründung dafür, dass ein Antrag eingereicht werden musste, noch weniger für den Umstand, dass der Antrag binnen drei Monaten zu erfolgen hatte. Der Verfassungsgerichtshof untersucht meist die Begründung des Gesetzgebers bei der Aufstellung eines Gesetzes, um dann zu befinden, ob die Begründung logisch ist und mit den Verfassungsgrundsätzen übereinstimmt. Ist keine Begründung vorhanden, wird es zwar schwierig.

In zweiter Instanz erweitert der Gerichtshof den Blick: Weshalb wurde die Entschuldbarkeit durch den Schuldenerlass ersetzt? Dies steht schon in den Vorbereitungsarbeiten, nämlich um die „zweite Chance“ zu fördern: Ein Konkurs wird nicht als ein Scheitern betrachtet, sondern als eine Erfahrung. Der Gerichtshof versteht daher auch nicht, wie eine Frist, und allgemeiner der Formalismus des Schuldenerlassantrages, zu diesem Ziel beitragen soll oder kann.

Drittens befindet der Verfassungsgerichtshof, dass der Zeitpunkt des Antrages auf einen Schuldenerlass keinerlei Einfluss auf die Verwaltung der Konkursmasse, die Erklärung und die Prüfung der Schuldforderungen sowie auf die Liquidation der Konkursmasse hat. Die Interessenten (Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter oder Dritte) können Einspruch gegen einen Schuldenerlass ab der Bekanntmachung des Konkursurteils einlegen, sogar wenn der in Konkurs Gegangene zu dem Zeitpunkt noch keinen Schuldenerlass beantragt hat. Daher ist eine Fälligkeit in dem Fall nicht sofort relevant.

Arbeit für den Gesetzgeber

Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass die Überschreitung der Frist unverhältnismäßige Folgen für die in Konkurs gegangenen natürliche Person hat, aber auch für seine/n Ehepartner/in oder Ex-Partner/in, gesetzlich Zusammenwohnende oder ehemals gesetzlich Zusammenwohnende, die an die Schuld des in Konkurs Gegangenen während der Zeit ihrer Ehe oder ihres gesetzlichen Zusammenwohnens gebunden sind.

Die jeweilige Klausel (Art. XX.173. § 3 des Wirtschaftsrechts) verletzt die Verfassung und darf nicht mehr angewendet werden. Solange der Gesetzgeber nicht eingreift, steht die Frist von drei Monaten nicht mehr im Gesetzbuch und hat auch dort nie gestanden.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung