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Der Zinssatz bei Zahlungsrückstand im Rahmen von Handelsgeschäften

Der Zinssatz bei Zahlungsrückstand im Rahmen von Handelsgeschäften

Der Zinssatz, der bei einem Zahlungsrückstand im Rahmen von Handelsgeschäften Anwendung findet, wird alle 6 Monate festgelegt. Seit vier Jahren beträgt er 8 %. Nur im zweiten Halbjahr von 2019 stieg der Zinssatz kurz auf 8,5 %. In der ersten Jahreshälfte von 2020 fiel er wieder auf 8 % und verblieb auf diesem Stand bis in die zweite Hälfte von 2021.

Handelsgeschäfte

Der Zinssatz gilt lediglich für Handelsgeschäfte. Laut dem geltenden Recht sind dies “Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und auftraggebenden Ämtern oder Dienststellen, die zur Lieferung von Waren oder Gütern oder zur Erbringung von Leistungen gegen eine Entschädigung führen" (es geht um kleinere Behördenaufträge, bei denen die Behörde der Begünstigte der Dienstleistung ist).
Der Zinssatz findet auch Anwendung auf Geschäfte zwischen Freiberuflern, Selbständigen und Non-Profitunternehmen.

Der Zinssatz findet hingegen keine Anwendung auf:
1) zivilrechtliche Angelegenheiten;
2) Transaktionen zwischen Händlern und Privatpersonen;
3) steuerliche Angelegenheiten;
4) sozialrechtliche Angelegenheiten.

Der Zins wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung geschuldet, wenn der Schuldner nicht innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Zahlungsfrist seine Rechnung begleicht.

Achtung: Die Parteien können eine andere Regelung bezüglich der Entschädigung eines Zahlungsrückstandes vereinbaren.

Sonstige Zinssätze

Die Zinsen wegen Zahlungsrückständen bei Handelstransaktionen darf nicht mit dem gesetzlichen Zinssatz verwechselt werden. Letzterer wird nur einmal jährlich festgelegt. Zur Zeit beläuft der gesetzliche Zinssatz sich auf 1,75 %.
Der gesetzliche Zinssatz findet Anwendung auf zivilrechtliche Angelegenheiten (auch private zwischen natürlichen Personen) sowie auf Geschäfte zwischen Händlern und Privatpersonen (sogenannte Handelsgeschäfte).
Auch hier gilt als Regel, dass die Parteien eine anderslautende Regelung (und insbesondere einen anderen Zinssatz) vereinbaren können.

In steuerlichen Angelegenheiten unterscheidet man zwischen Verzugszinsen (die Sie als Steuerpflichtige bei verspäteten Zahlungen entrichten) und Aufschubzinsen (die der Fiskus Ihnen bei einer verspäteten Steuererstattung zahlt).
Der Satz der Verzugszinsen hängt vom Zinssatz auf linearen staatlichen Schuldverschreibungen auf 10 Jahre ab. Für 2021 wurde der Zinssatz von Verzugszinsen auf 4 % veranschlagt.
Der Zinssatz der Aufschub- oder Moratoriumszinsen entspricht der Hälfte des Verzugszinssatzes (folglich 2%).

Schließlich gibt es noch den Zinssatz für soziale Angelegenheiten. Dort gilt ein fester Satz von 7 %.

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