Der Zinssatz bei Zahlungsrückstand im Rahmen von Handelsgeschäften
Der Zinssatz, der bei einem Zahlungsrückstand im Rahmen von Handelsgeschäften
Anwendung findet, wird alle 6 Monate festgelegt. Seit vier Jahren beträgt er 8
%. Nur im zweiten Halbjahr von 2019 stieg der Zinssatz kurz auf 8,5 %. In der
ersten Jahreshälfte von 2020 fiel er wieder auf 8 % und verblieb auf diesem
Stand bis in die zweite Hälfte von 2021.
Handelsgeschäfte
Der Zinssatz gilt lediglich für Handelsgeschäfte. Laut dem geltenden Recht sind
dies Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und
auftraggebenden Ämtern oder Dienststellen, die zur Lieferung von Waren oder
Gütern oder zur Erbringung von Leistungen gegen eine Entschädigung führen" (es
geht um kleinere Behördenaufträge, bei denen die Behörde der Begünstigte der
Dienstleistung ist).
Der Zinssatz findet auch Anwendung auf Geschäfte
zwischen Freiberuflern, Selbständigen und Non-Profitunternehmen.
Der Zinssatz findet hingegen keine Anwendung auf:
1) zivilrechtliche
Angelegenheiten;
2) Transaktionen zwischen Händlern und Privatpersonen;
3)
steuerliche Angelegenheiten;
4) sozialrechtliche Angelegenheiten.
Der Zins wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung geschuldet, wenn der
Schuldner nicht innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Zahlungsfrist seine
Rechnung begleicht.
Achtung: Die Parteien können eine andere Regelung bezüglich der Entschädigung
eines Zahlungsrückstandes vereinbaren.
Sonstige Zinssätze
Die Zinsen wegen Zahlungsrückständen bei Handelstransaktionen darf nicht mit dem
gesetzlichen Zinssatz verwechselt werden. Letzterer wird nur einmal jährlich
festgelegt. Zur Zeit beläuft der gesetzliche Zinssatz sich auf 1,75 %.
Der
gesetzliche Zinssatz findet Anwendung auf zivilrechtliche Angelegenheiten (auch
private zwischen natürlichen Personen) sowie auf Geschäfte zwischen Händlern und
Privatpersonen (sogenannte Handelsgeschäfte).
Auch hier gilt als Regel, dass
die Parteien eine anderslautende Regelung (und insbesondere einen anderen
Zinssatz) vereinbaren können.
In steuerlichen Angelegenheiten unterscheidet man zwischen Verzugszinsen (die
Sie als Steuerpflichtige bei verspäteten Zahlungen entrichten) und
Aufschubzinsen (die der Fiskus Ihnen bei einer verspäteten Steuererstattung
zahlt).
Der Satz der Verzugszinsen hängt vom Zinssatz auf linearen
staatlichen Schuldverschreibungen auf 10 Jahre ab. Für 2021 wurde der Zinssatz
von Verzugszinsen auf 4 % veranschlagt.
Der Zinssatz der Aufschub- oder
Moratoriumszinsen entspricht der Hälfte des Verzugszinssatzes (folglich 2%).
Schließlich gibt es noch den Zinssatz für soziale Angelegenheiten. Dort gilt ein
fester Satz von 7 %.