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Ein „Energiebudget“ für Ihr Personal

Ein „Energiebudget“ für Ihr Personal

Ein bedeutender Energielieferant verleiht Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeitern gratis Heizenergie oder Elektrizität anzubieten. Der Arbeitnehmer wird dafür besteuert. Der steuerbare Betrag hat nichts mit dem reellen Wert des Vorteils zu tun, der meistens höher ist.

Pauschaler Wert von Vorteilen

Laut der Steuergesetzgebung wird ein Arbeitnehmer oder Betriebsleiter auf den reellen Wert der Vorteile, die der Arbeitgeber bietet, besteuert. Es wird dabei nicht auf den Kostenpunkt des Vorteils für den Arbeitgeber, sondern auf den Wert, den der Vorteil für den Arbeitnehmer hat, geschaut.

Um endlose Diskussionen zu vermeiden, werden bestimmte Vorteile pauschal bewertet. Ein preiswertes Darlehen, beispielsweise, oder eine kostenlose Wohnung. Für Heizung und Elektrizität gibt es auch eine Pauschalberechnung, von der nicht abgewichen werden kann, weder seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers und auch nicht seitens der Steuerverwaltung.

Seit geraumer Zeit wird die Zurverfügungstellung von kostenloser Elektrizität auf 470 Euro jährliche (1.030 Euro für leitendes Personal und für Betriebsleiter) und auf 930 Euro (2.080 Euro für leitendes Personal und Betriebsleiter) für Heizenergie geschätzt.

Ein Produkt

Ein großer Energielieferant erhielt vor kurzem ein Ruling, um diese Pauschalbewertung auch auf ein neues Produkt, das er lanciert, anzuwenden. Konkret schließt der Arbeitgeber mit dem Energielieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Energie und Heizung an sein Personal ab. Der Arbeitgeber bietet seinem Personal ein Energiebudget, doch das Produkt kann auch perfekt zu einem sogenannten Cafeteriaplan passen, bei dem der Arbeitnehmer mehrere alternative Gehaltsformen erhält, zum Beispiel einen Firmenwagen, ein Firmenfahrrad, Mahlzeitengutscheine oder Warrants.

Der Arbeitnehmer in diesem System wird logischerweise auf den Vorteil aller Art besteuert. Dieser Vorteil wird pauschal besteuert (wie weiter oben beschrieben).

Die Rechnung, die der Arbeitgeber bezahlt (und vielleicht etwas höher als der pauschale Wert des Vorteils ist) kann vollständig von der Steuer in Abzug gebracht werden.

Modalitäten

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern ein vorher festgelegtes Budget gewähren, eventuell entsprechend der Funktionskategorie, zu der der Arbeitnehmer zugeteilt wurde. Das Budget kann mit anderen Worten je nach der ausgeübten Funktion ändern.

Wenn der Arbeitnehmer einem Energiebudget beitreten möchte, schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Energielieferanten ab, um dem betreffenden Arbeitnehmer Energie zu liefern.

Es gibt natürlich auch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Grundsätze des Budgets für Heizung oder Elektrizität. Dieser Vertrag muss übrigens ebenfalls eine Klausel „der vorsichtigen und vernünftigen Person“ (des früheren „sorgfältigen Vaters“) beinhalten. Es soll nämlich verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Heizenergie verschwendet, Fenster und Türen offen lässt usw. Diese Klausel erlaubt dem Arbeitgeber die Vermeidung eines übertrieben hohen Energieverbrauchs (z.B. die Weigerung, in Zukunft noch an einem Budget für Heizenergie und Elektrizität teilnehmen zu dürfen).

Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, ein solches Budget zu erstellen.
Er hat ein Interesse daran, den Verbrauch möglichst niedrig zu halten, weil der nicht gebrauchte Budgetanteil in Form eines Gehaltes ausbezahlt werden kann, das entsprechend den üblichen Regeln besteuert werden kann.
Der Arbeitnehmer kann übrigens jederzeit zu einem anderen Energielieferanten übergehen und fällt auf diese Weise nicht mehr unter das Budget für Heizenergie und/oder Elektrizität.

Wenn der Arbeitnehmer sein Budget überschreitet, muss er die Differenz selbst bezahlen.
Achtung: Die Nachzahlung ist kein sogenannter „Eigenbeitrag“ wie bei den Firmenwagen. Wenn der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter selbst einen Teil der Kfz-Kosten zahlen muss, dann ist dies ein sogenannter Eigenbeitrag, der vom Betrag des Vorteils in Abzug gebracht werden darf. Die Summe, die der Arbeitnehmer bezahlt, weil er sein Energiebudget überschritten hat, ist kein Eigenbeitrag und darf nicht vom steuerbaren Vorteil in Abzug gebracht werden.

Kostenabzug oder steuerbarer Vorteil

Die Beträge, die der Arbeitgeber dem Energielieferanten zahlt, werden als Bestandteil der Entlohnung des Arbeitnehmers betrachtet. Dies bedeutet, dass sie als Personalkosten steuerlich abzugsfähig sind, sofern sie in den steuerlichen Gehaltszettel aufgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann die effektiv bezahlten Beträge steuerlich abziehen, während der Arbeitnehmer lediglich auf den (häufig niedrigeren) pauschal bewerteten Vorteil besteuert wird.
Wird das Energiebudget zum neuen „Firmenwagen“?

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