< Zurück zur Übersicht

Innovationsabzug ersetzt Patentabzug

Innovationsabzug ersetzt Patentabzug

Der steuerliche Anreiz für den Erwerb und die Benutzung von Patenten, der sogenannte Patentabzug, war besonders interessant. Vielleicht zu interessant, weil Europa 2016 forderte, das System aufzudecken. Belgien ersetzte den Patentabzug durch den sogenannten Innovationsabzug. Die Übergangsregelung für den Patentabzug war am 30. Juni dieses Jahres zu Ende. Eine gute Gelegenheit, sich den Innovationsabzug nochmals näher anzuschauen.

2016

Der Innovationsabzug wurde 2016 eingeführt und ersetzt seit 1. Juli 2016 den Patentabzug. Dieser Patentabzug war vor allem an Einkünften aus Patenten gekoppelt. Der Innovationsabzug ist eine Steuerbefreiung auf Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten, die weiter reicht als Patente.

Kommen für den Innovationsabzug in Betracht:

Prozessinnovation;

Züchterrechte und Arzneimittel für seltene Leiden;

urheberrechtlich geschützte Rechnerprogramme, einschließlich davon abgeleitete Arbeiten und Anpassungen von bestehenden Rechnerprogrammen;

von Amts wegen zugeteilte Daten- und Marktexklusivität;

Patente und ergänzende Schutzbescheinigungen (die sogenannten ABC).

Die Gesellschaft muss volle Besitzerin, Miteigentümerin, Nutznießerin, Lizenzinhaberin oder Rechtsinhaberin sein.

Die Einkünfte können allerlei Namen haben: Royalties, feste Entschädigungen, bedingte Vergütungen…

Der Innovationsabzug findet auch Anwendung auf Entschädigungen infolge einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechtes und sogar auf den Erlös aus der Übertragung geistiger Eigentumsrechte.

Innovationsabzug ist auch möglich, wenn die Gesellschaft das geistige Eigentumsrecht selber nutzt. In diesem Fall untersucht der Fiskus die hypothetische Lizenzvergütung, die die Gesellschaft erhalten hätte, wenn sie eine Konzession oder Lizenz einer Drittpartei gewährt hätte.

Berechnung

Die Befreiung wird unter Anwendung der folgenden Formel berechnet:
“Netto-Innovationseinkommen x 85 % x Nexusbruch”.

Diese Formel besteht aus drei Komponenten.
Nettoeinkünfte: Die Einkünfte aus den geistigen Eigentumsrechten, die weiter oben aufgezählt werden, müssen um die damit verbundenen Kosten reduziert werden. Das sind die Gehaltskosten der Wissenschaftler, aber auch die Abschreibungen. Dies ist ein erheblicher Unterschied zum früheren Patentabzug.

85 %: Auf den Rest wird ein steuerbefreiter Betrag von 85 % berechnet. Unter dem System des Patentabzugs belieft die Befreiung sich auf nur 80 %.

Nexus-Bruch: Der Nexus-Bruch sorgt dafür, dass der Innovationsabzug nur auf Einkünfte angewendet wird, die direkt aus den Patenten stammen, wobei die eigentlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von der Gesellschaft selber ausgeübt werden.
Im Zähler des Bruches stehen die Forschungs- und Entwicklungsausgaben der Gesellschaft bzw. die Ausgaben, die sie an nicht angeschlossene Unternehmen bezahlt hat. Im Nenner stehen dieselben Ausgaben zuzüglich der Zahlungen an angeschlossene Unternehmen und die Ausgaben für den Erwerb des geistigen Eigentumsrechtes.

Der Betrag im Zähler darf um 30 % erhöht werden, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft weiter mit einem erworbenen geistigen Eigentumsrecht arbeitet oder die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten angeschlossenen Unternehmen anvertraut.

Modalitäten

Wie sonstige Befreiungen und Abzüge im Rahmen der Körperschaftssteuer ist der Innovationsabzug nicht möglich im Falle von erhaltenen ungewöhnlichen oder günstigen Vorteilen, von gewährten geheimen Provisionen, bei der Nichteinhaltung der Investitionsverpflichtung und der Unantastbarkeitsbedingung bezüglich der Investitionsrücklage...

Wenn die Gesellschaft unzureichenden Gewinn gemacht hat, kann sie die ungenutzte Befreiung auf die nachfolgenden steuerbaren Zeiträume übertragen. Es gibt Einschränkungen auf den Betrag, der als übertragenen Innovationsabzug benutzt werden darf. Wenn das Unternehmen übertragen wird (Änderung der Kontrolle), kann der übertragene Innovationsabzug verlorengehen.

Rulingkommission

Es ist zu empfehlen, die Innovationsabzugsantragsunterlagen vorher der Rulingkommission vorzulegen. Dies ist keine Pflicht, erleichtert die Sache jedoch im nachhinein, unter anderem bei einer eventuellen Kontrolle. Die Rulingkommission hat inzwischen einige Erfahrung mit solchen Anträgen, weil der Innovationsabzug doch ein sehr erfolgreicher Investitionsanreiz zu sein scheint.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung