Innovationsabzug ersetzt Patentabzug
Der steuerliche Anreiz für den Erwerb und die Benutzung von Patenten, der
sogenannte Patentabzug, war besonders interessant. Vielleicht zu interessant,
weil Europa 2016 forderte, das System aufzudecken. Belgien ersetzte den
Patentabzug durch den sogenannten Innovationsabzug. Die Übergangsregelung für
den Patentabzug war am 30. Juni dieses Jahres zu Ende. Eine gute Gelegenheit,
sich den Innovationsabzug nochmals näher anzuschauen.
2016
Der Innovationsabzug wurde 2016 eingeführt und ersetzt seit 1. Juli 2016 den
Patentabzug. Dieser Patentabzug war vor allem an Einkünften aus Patenten
gekoppelt. Der Innovationsabzug ist eine Steuerbefreiung auf Einkünfte aus
geistigen Eigentumsrechten, die weiter reicht als Patente.
Kommen für den Innovationsabzug in Betracht:
Prozessinnovation;
Züchterrechte und Arzneimittel für seltene Leiden;
urheberrechtlich geschützte Rechnerprogramme, einschließlich davon abgeleitete
Arbeiten und Anpassungen von bestehenden Rechnerprogrammen;
von Amts wegen zugeteilte Daten- und Marktexklusivität;
Patente und ergänzende Schutzbescheinigungen (die sogenannten ABC).
Die Gesellschaft muss volle Besitzerin, Miteigentümerin, Nutznießerin,
Lizenzinhaberin oder Rechtsinhaberin sein.
Die Einkünfte können allerlei Namen haben: Royalties, feste Entschädigungen,
bedingte Vergütungen
Der Innovationsabzug findet auch Anwendung auf Entschädigungen infolge einer
Verletzung des geistigen Eigentumsrechtes und sogar auf den Erlös aus der
Übertragung geistiger Eigentumsrechte.
Innovationsabzug ist auch möglich, wenn die Gesellschaft das geistige
Eigentumsrecht selber nutzt. In diesem Fall untersucht der Fiskus die
hypothetische Lizenzvergütung, die die Gesellschaft erhalten hätte, wenn sie
eine Konzession oder Lizenz einer Drittpartei gewährt hätte.
Berechnung
Die Befreiung wird unter Anwendung der folgenden Formel
berechnet:
Netto-Innovationseinkommen x 85 % x Nexusbruch.
Diese Formel besteht aus drei Komponenten.
Nettoeinkünfte: Die Einkünfte aus
den geistigen Eigentumsrechten, die weiter oben aufgezählt werden, müssen um die
damit verbundenen Kosten reduziert werden. Das sind die Gehaltskosten der
Wissenschaftler, aber auch die Abschreibungen. Dies ist ein erheblicher
Unterschied zum früheren Patentabzug.
85 %: Auf den Rest wird ein steuerbefreiter Betrag von 85 % berechnet. Unter dem
System des Patentabzugs belieft die Befreiung sich auf nur 80 %.
Nexus-Bruch: Der Nexus-Bruch sorgt dafür, dass der Innovationsabzug nur auf
Einkünfte angewendet wird, die direkt aus den Patenten stammen, wobei die
eigentlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von der Gesellschaft selber
ausgeübt werden.
Im Zähler des Bruches stehen die Forschungs- und
Entwicklungsausgaben der Gesellschaft bzw. die Ausgaben, die sie an nicht
angeschlossene Unternehmen bezahlt hat. Im Nenner stehen dieselben Ausgaben
zuzüglich der Zahlungen an angeschlossene Unternehmen und die Ausgaben für den
Erwerb des geistigen Eigentumsrechtes.
Der Betrag im Zähler darf um 30 % erhöht werden, wenn die steuerpflichtige
Gesellschaft weiter mit einem erworbenen geistigen Eigentumsrecht arbeitet oder
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten angeschlossenen Unternehmen
anvertraut.
Modalitäten
Wie sonstige Befreiungen und Abzüge im Rahmen der Körperschaftssteuer ist der
Innovationsabzug nicht möglich im Falle von erhaltenen ungewöhnlichen oder
günstigen Vorteilen, von gewährten geheimen Provisionen, bei der Nichteinhaltung
der Investitionsverpflichtung und der Unantastbarkeitsbedingung bezüglich der
Investitionsrücklage...
Wenn die Gesellschaft unzureichenden Gewinn gemacht hat, kann sie die ungenutzte
Befreiung auf die nachfolgenden steuerbaren Zeiträume übertragen. Es gibt
Einschränkungen auf den Betrag, der als übertragenen Innovationsabzug benutzt
werden darf. Wenn das Unternehmen übertragen wird (Änderung der Kontrolle), kann
der übertragene Innovationsabzug verlorengehen.
Rulingkommission
Es ist zu empfehlen, die Innovationsabzugsantragsunterlagen vorher der
Rulingkommission vorzulegen. Dies ist keine Pflicht, erleichtert die Sache
jedoch im nachhinein, unter anderem bei einer eventuellen Kontrolle. Die
Rulingkommission hat inzwischen einige Erfahrung mit solchen Anträgen, weil der
Innovationsabzug doch ein sehr erfolgreicher Investitionsanreiz zu sein scheint.