< Zurück zur Übersicht

Über die Grenze mit Bargeld

Über die Grenze mit Bargeld

Im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscheaktivitäten kennt die EU schon seit 2014 Regeln, die Sie zur Erklärung von “flüssigen Mitteln”, die Sie bei sich tragen, wenn Sie die Grenze überschreiten, verpflichten. Die Erklärung ist Pflicht, sobald Sie mehr als 10.000 Euro Bargeld mitführen. Die bestehende Regelung wurde 2021 noch strenger.

Europa betreten oder verlassen

Wir müssen einen Unterschied zwischen Reisen innerhalb der EU und über die EU-Außengrenzen machen (also kommend aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, den Vereinigten Staaten...).

Wenn Sie die EU-Außengrenzen überqueren, gleich ob Sie die EU betreten oder aber verlassen, müssen Sie eine “Erklärung liquider Mittel” ausfüllen, sobald Sie 10.000 Euro oder mehr dabei haben. Es geht nicht nur um Bargeld in der Form von Euro-Banknoten, sondern auch um das Äquivalent in anderen Währungen, Obligationen, Aktien oder Reiseschecks.

Der Zoll ist dazu befugt, Sie an der Grenze zu überprüfen, um bei einer fehlenden Erklärung die vorgefundenen flüssigen Mittel in Verwahr zu nehmen.

Am 3. Juni 2021 wurden die Regeln noch strenger.
In erster Instanz wurde der Begriff „liquide Mittel“ ausgedehnt. Fortan müssen Sie auch eine „Erklärung flüssiger Mittel“ einreichen, wenn Sie beim Betreten oder Verlassen der EU wertvolle Gegenstände, die einen Wert von 10.000 Euro oder mehr haben, befördern. Die Erklärungspflicht bezieht sich seit dem 3. Juni 2021 auf:

Banknoten und Münzen (einschließlich verfallener Währung, die noch bei einem Finanzinstitut umgetauscht werden kann)

verhandelbare Inhaber-Zahlungsmittel wie z.B. Schecks, Reiseschecks, Order und Postwechsel

Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %

Goldbarren oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

Zweitens kann der Zoll Sie darum bitten, eine „Erklärung über die Freigabe flüssiger Mittel“ einzureichen, wenn der Zoll merkt, dass Sie „unbegleitete Barmittel“ von 10.000 Euro mit der Post, per Frachtgut oder Kurier versandt haben. Die Erklärung muss binnen 30 Tagen vom Empfänger, Absender oder von einem diesbezüglich bestimmten Vertreter der beiden aufgestellt werden.

Schließlich kann der Zoll fortan auch eingreifen, wenn es Hinweise gibt, dass die Barmittel mit kriminellen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, selbst wenn Sie weniger als 10.000 Euro mit sich führen.

Die belgischen Grenzen überschreiten

Auch wenn Sie in der EU verbleiben, kann es sein, dass Sie eine Erklärung abgeben müssen. Wenn Sie Belgien von oder nach einem anderen EU-Mitgliedsland verlassen, müssen Sie flüssige Mittel ab einem Wert von 10.000 Euro erklären, sofern der Zoll Sie darum ersucht. Auch sogenannte „unbegleitete flüssige Mittel“ (zum Beispiel per Post) müssen auf Ersuchen des Zolls erklärt werden.

Diese Erklärungspflicht bezieht sich lediglich auf Bargeld und verhandelbare Zahlungsinstrumente des Trägers. Gold braucht nicht erklärt zu werden.

Wie bei der Überschreitung der Außengrenzen der Europäischen Union kann der Zoll auch eine Erklärung fordern, wenn der Wert der flüssigen Mittel weniger als 10.000 Euro beträgt, jedoch eine Vermutung von kriminellen Machenschaften besteht.

Zuwiderhandlungen können zur Beschlagnahme der betreffenden Geldsummen führen, die jedoch lediglich 14 Tage andauern darf.

Die neue belgische Regelung gilt seit dem 4. September 2021.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung