< Zurück zur Übersicht

Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf Forschung und Entwicklung

Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf Forschung und Entwicklung

Seit einigen Jahren benutzt der Gesetzgeber die Quellensteuer, um die Arbeitgeber bei Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen, zu unterstützen. Der Arbeitgeber behält die Quellensteuer wie üblich ein, denn er muss nur einen Teil derselben an die Steuerverwaltung weiterleiten. Unlängst wurde die Befreiung von der Quellensteuerzahlung für Forschung und Entwicklung flexibilisiert.

Arbeitgeber, die R&D betreiben

Die Stützmaßnahme „Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf Forschung und Entwicklung“ umfasst eigentlich fünf verschiedene (Teil)befreiungen je nach Art des Arbeitgebers, nämlich:

Universitäten, Hochschulen, der „Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung - Fonds fédéral de la Recherche scientifique (FFWO/FFRS)“, …

anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen

Unternehmen, die Vergütungen ausbezahlen oder gewähren an Forscher, die an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen mit Universitäten, Hochschulen oder anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten

Young Innovative Companies

Unternehmen, die Vergütungen ausbezahlen oder gewähren an Forscher, die Inhaber eines spezifischen Diploms sind und die beschäftigt sind bei Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen.

Hier geht es um die letztgenannte Kategorie: kaufmännische Unternehmen, die Forscher beschäftigen im Rahmen ihrer Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme.

Die Forscher

Bis 31. Dezember 2017 einschließlich mussten die Forscher Inhaber eines Master- oder Doktordiploms in einem spezifischen Fachbereich sein.

2018 wurde die Befreiung ausgedehnt auf Forscher, die Inhaber eines beruflichen oder akademischen Bachelordiploms in einem bestimmten Fachbereich sind. Im ersten Jahr betrugt die Befreiung von der Zahlung 40 %, doch seit 2019 ist die Befreiung genauso hoch wie bei Forscher mit Master oder Doktor, nämlich 80 %.

Welche Diplome?

Unterricht ist eine Gemeinschaftsmaterie: die Diplome, die für eine Zahlungsbefreiung in Betracht gezogen werden, sind in der flämischen und französischsprachigen Gemeinschaft unterschiedlich.
In der Flämischen Gemeinschaft geht es unter anderem um Doktoren in angewandter Wissenschaft, exakter Wissenschaft, Medizin... Master (oder akademische Bachelors) in Wissenschaften, angewandten Wissenschaften, Medizin, pharmazeutischen Wissenschaften...
Seit 1. Januar 2018 kommen auch in Betracht: berufliche Bachelors in Biotechnik, Gesundheitspflege, industriellen Wissenschaften und Technologie, nautischen Wissenschaften und Handelswissenschaften und BWL (wenn die Ausbildung vor allem auf EDV und Innovation ausgerichtet ist).

In der Französischsprachigen Gemeinschaft verleiht der Doktor und Master in ungefähr denselben Fachbereichen Anrecht auf die Befreiung. Bei beruflichen Bachelors geht es um die folgenden Studienrichtungen: Hilfsmedizin und Technik (begrenzt auf Ausbildungen, die vor allem auf Biotechnik, industrielle Wissenschaften, Technologie, nautische Wissenschaften, Produktentwicklung und Informatik ausgerichtet sind).

Die Befreiung

Die Quellensteuerzahlungsbefreiung gilt ausschließlich auf die Quellensteuer auf die Vergütungen der Forscher, die Inhaber eines beruflichen oder akademischen Bachelordiploms in einem spezifischen Studiengebiet sind und die sich auf die Forschung und/oder Entwicklung im Zusammenhang mit einem oder mehreren Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beziehen.
Haben die Forscher lediglich einen Teil ihrer Zeit tatsächlich für Forschung und/oder Entwicklung aufgewendet, wird die Quellensteuer auf ihr Gehalt lediglich zeitanteilsmäßig in Betracht gezogen.

Der Gesamtbetrag der Zahlungsbefreiung für die Bachelors darf nicht mehr als 25 % des Gesamtbetrages der Quellensteuerzahlungsbefreiung auf die Vergütungen von Forscher, die Inhaber eines Master- oder Doktordiploms in einem spezifischen Studienbereich sind, betragen. Ist Ihr Unternehmer ein KMU, liegt die Schwelle bei 50 %.

Wegen dieser Einschränkung kann die Befreiung also nicht greifen, wenn keine Master oder Doktoren in Ihren Forschungsprogrammen eingestellt werden!

Beispiel
Sie beschäftigen einen Master in einem Forschungsprojekt und wenden eine Quellensteuerzahlungsbefreiung von 40.000 Euro an. Dann kann die Quellensteuerzahlungsbefreiung auf das Gehalt des beschäftigten Bachelors nicht höher als 10.000 Euro in einem Großunternehmen oder 20.000 in einem KMU sein.

Formalitäten und sonstige Bedingungen

Die Quellensteuerzahlungsbefreiung ist noch an eine Reihe anderer Bedingungen gekoppelt (das Forschungsprojekt muss von BELSPO anerkannt sein), und an Formalitäten (mindestens drei Quellensteuererklärungen einreichen).

Es kostet also einige Anstrengung, um die Befreiung geltend zu machen, doch es kann die Mühe lohnen!

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung