Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf Forschung und Entwicklung
Seit einigen Jahren benutzt der Gesetzgeber die Quellensteuer, um die
Arbeitgeber bei Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen, zu unterstützen. Der
Arbeitgeber behält die Quellensteuer wie üblich ein, denn er muss nur einen Teil
derselben an die Steuerverwaltung weiterleiten. Unlängst wurde die Befreiung von
der Quellensteuerzahlung für Forschung und Entwicklung flexibilisiert.
Arbeitgeber, die R&D betreiben
Die Stützmaßnahme Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf Forschung und
Entwicklung umfasst eigentlich fünf verschiedene (Teil)befreiungen je nach Art
des Arbeitgebers, nämlich:
Universitäten, Hochschulen, der Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung
- Fonds fédéral de la Recherche scientifique (FFWO/FFRS),
anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen
Unternehmen, die Vergütungen ausbezahlen oder gewähren an Forscher, die an
Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen zur Durchführung von
Kooperationsvereinbarungen mit Universitäten, Hochschulen oder anerkannten
wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten
Young Innovative Companies
Unternehmen, die Vergütungen ausbezahlen oder gewähren an Forscher, die Inhaber
eines spezifischen Diploms sind und die beschäftigt sind bei Forschungs- oder
Entwicklungsprojekten oder -programmen.
Hier geht es um die letztgenannte Kategorie: kaufmännische Unternehmen, die
Forscher beschäftigen im Rahmen ihrer Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder
-programme.
Die Forscher
Bis 31. Dezember 2017 einschließlich mussten die Forscher Inhaber eines Master-
oder Doktordiploms in einem spezifischen Fachbereich sein.
2018 wurde die Befreiung ausgedehnt auf Forscher, die Inhaber eines beruflichen
oder akademischen Bachelordiploms in einem bestimmten Fachbereich sind. Im
ersten Jahr betrugt die Befreiung von der Zahlung 40 %, doch seit 2019 ist die
Befreiung genauso hoch wie bei Forscher mit Master oder Doktor, nämlich 80
%.
Welche Diplome?
Unterricht ist eine Gemeinschaftsmaterie: die Diplome, die für eine
Zahlungsbefreiung in Betracht gezogen werden, sind in der flämischen und
französischsprachigen Gemeinschaft unterschiedlich.
In der Flämischen
Gemeinschaft geht es unter anderem um Doktoren in angewandter Wissenschaft,
exakter Wissenschaft, Medizin... Master (oder akademische Bachelors) in
Wissenschaften, angewandten Wissenschaften, Medizin, pharmazeutischen
Wissenschaften...
Seit 1. Januar 2018 kommen auch in Betracht: berufliche
Bachelors in Biotechnik, Gesundheitspflege, industriellen Wissenschaften und
Technologie, nautischen Wissenschaften und Handelswissenschaften und BWL (wenn
die Ausbildung vor allem auf EDV und Innovation ausgerichtet ist).
In der Französischsprachigen Gemeinschaft verleiht der Doktor und Master in
ungefähr denselben Fachbereichen Anrecht auf die Befreiung. Bei beruflichen
Bachelors geht es um die folgenden Studienrichtungen: Hilfsmedizin und Technik
(begrenzt auf Ausbildungen, die vor allem auf Biotechnik, industrielle
Wissenschaften, Technologie, nautische Wissenschaften, Produktentwicklung und
Informatik ausgerichtet sind).
Die Befreiung
Die Quellensteuerzahlungsbefreiung gilt ausschließlich auf die Quellensteuer auf
die Vergütungen der Forscher, die Inhaber eines beruflichen oder akademischen
Bachelordiploms in einem spezifischen Studiengebiet sind und die sich auf die
Forschung und/oder Entwicklung im Zusammenhang mit einem oder mehreren
Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beziehen.
Haben die
Forscher lediglich einen Teil ihrer Zeit tatsächlich für Forschung und/oder
Entwicklung aufgewendet, wird die Quellensteuer auf ihr Gehalt lediglich
zeitanteilsmäßig in Betracht gezogen.
Der Gesamtbetrag der Zahlungsbefreiung für die Bachelors darf nicht mehr als 25
% des Gesamtbetrages der Quellensteuerzahlungsbefreiung auf die Vergütungen von
Forscher, die Inhaber eines Master- oder Doktordiploms in einem spezifischen
Studienbereich sind, betragen. Ist Ihr Unternehmer ein KMU, liegt die Schwelle
bei 50 %.
Wegen dieser Einschränkung kann die Befreiung also nicht greifen, wenn keine
Master oder Doktoren in Ihren Forschungsprogrammen eingestellt werden!
Beispiel
Sie beschäftigen einen Master in einem Forschungsprojekt und wenden
eine Quellensteuerzahlungsbefreiung von 40.000 Euro an. Dann kann die
Quellensteuerzahlungsbefreiung auf das Gehalt des beschäftigten Bachelors nicht
höher als 10.000 Euro in einem Großunternehmen oder 20.000 in einem KMU sein.
Formalitäten und sonstige Bedingungen
Die Quellensteuerzahlungsbefreiung ist noch an eine Reihe anderer Bedingungen
gekoppelt (das Forschungsprojekt muss von BELSPO anerkannt sein), und an
Formalitäten (mindestens drei Quellensteuererklärungen einreichen).
Es kostet also einige Anstrengung, um die Befreiung geltend zu machen, doch es
kann die Mühe lohnen!