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Der Fiskus zum Thema “Negativzinsen”

Der Fiskus zum Thema “Negativzinsen”

Schon seit einiger Zeit ist der Zins so niedrig, dass der Anleger für Anlagen bezahlen muss. Was denkt der Fiskus über die negativen Zinsen?

Die Quellensteuer

Es gibt zwei Aspekte bei den negativen Zinsen. Der erste Aspekt betrifft die Quellensteuer (QS). Wenn die Bank Ihnen Zinsen auf Geld, das Sie auf ein Konto platzieren, bezahlt, muss von diesen Quellensteuer einbehalten werden. Aber weil die Bank dieses Geld selber kaum zu vergeben schafft, will sie dafür immer weniger Zinsen bezahlen. Eigentlich will sie selber, dass Sie das Geld nicht auf ein liquides Konto platzieren, und sieht aus diesem Grunde für diese Konten negative Zinsen vor. Sie bezahlen eigentlich Zinsen an die Bank... Muss davon auch Quellensteuer in Abzug gebracht werden?

Wenn Sie als Privatperson Geld von der Familie oder Freunden borgen, zahlen Sie dafür Zinsen. Sie müssen von diesen im Prinzip Quellensteuer einbehalten, eine QS-Erklärung einreichen und schließlich die Summe an den Staat weiterleiten.
Dass Sie als Anleger auf negative Zinsen Quellensteuer zu Lasten der Bank einbehalten müssen, ist also nicht so verrückt.

Der Fiskus sieht das (glücklicherweise) anders. Nicht ganz zu Unrecht vertritt der Fiskus in einem Rundschreiben über die steuerliche Behandlung von Negativzinsen die Meinung, dass Negativzinsen eigentlich überhaupt keine Zinsen oder Einkommen darstellen. Der Fiskus definiert Einkommen aus beweglichen Gütern als “den vom Schuldner bezahlte Preis für die Inanspruchnahme des Kapitals, wie vereinbart mit demjenigen, der das Kapital angelegt oder investiert hat”.
Wenn Sie Ihr Geld bei einer Bank anlegen, die dafür negative Zinsen berechnet, bezahlt die Bank keinen Preis für die Inanspruchnahme der Investition… Im Gegenteil: sie bekommt auch noch Geld dafür.
Daher: kein Einkommen aus beweglichen Gütern und daher keine Quellensteuer.

Keine Kompensierung

Diese Argumentation hat jedoch eine Kehrseite.
Sie legen z.B. 500.000 Euro bei einer Bank an. Ein ganzes Jahr. In der ersten Hälfte des Jahres bezahlt die Bank Ihnen dafür Zinsen in Höhe von z.B. 0,5 %. Also 1.250 Euro. In der zweiten Jahreshälfte berechnen sie negative Zinsen in Höhe von 0,2 % (also 500 Euro). Sie denken also, dass Sie am Ende des Jahres Zinsen von 750 Euro haben... Doch dem ist nicht so: die 1.250 Euro sind Zinsen, die 500 Euro, die Sie zahlten, stellen keine Zinsen dar. Deshalb dürfen beide nicht kompensiert werden.

Der Fiskus geht sogar einen Schritt weiter und erklärt, dass die 500 Euro, die Sie zahlen, nicht abzugsfähig sind, auch nicht Eintreibungs- und Verwahrungskosten. Ein Standpunkt, der anfechtbar ist. Wenn nämlich keine Einkünfte aus beweglichen Gütern vorhanden sind, was dann?

Berufliche Konten

Der Fiskus musste kurz nach Erscheinen des Rundschreibens über die negativen Zinsen seinen Standpunkt dennoch etwas differenzieren: Die Verwaltung hatte im Rundschreiben geschrieben: “Außerdem sind die ‘negativen Zinsen’ auf keinen Fall abzugsfähig”. Das war etwas kurz gegriffen.

In einem darauffolgenden Rundschreiben erklärt die Steuerverwaltung: "Die ‘negativen Zinsen’ sind auf keinen Fall abzugsfähig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage der Einkünfte aus beweglichen Gütern laut dem Art. 22, § 1, erster Absatz, Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992." Es besteht nämlich kein Grund, den Abzug als berufliche Kosten zu verweigern, wenn es sich um berufliche Konten handelt.

Dieser Standpunkt des Fiskus gilt nicht nur für die belgischen, sondern auch für ausländische Kosten und Anlagen.

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