Der Fiskus zum Thema Negativzinsen
Schon seit einiger Zeit ist der Zins so niedrig, dass der Anleger für Anlagen
bezahlen muss. Was denkt der Fiskus über die negativen Zinsen?
Die Quellensteuer
Es gibt zwei Aspekte bei den negativen Zinsen. Der erste Aspekt betrifft die
Quellensteuer (QS). Wenn die Bank Ihnen Zinsen auf Geld, das Sie auf ein Konto
platzieren, bezahlt, muss von diesen Quellensteuer einbehalten werden. Aber weil
die Bank dieses Geld selber kaum zu vergeben schafft, will sie dafür immer
weniger Zinsen bezahlen. Eigentlich will sie selber, dass Sie das Geld nicht auf
ein liquides Konto platzieren, und sieht aus diesem Grunde für diese Konten
negative Zinsen vor. Sie bezahlen eigentlich Zinsen an die Bank... Muss davon
auch Quellensteuer in Abzug gebracht werden?
Wenn Sie als Privatperson Geld von der Familie oder Freunden borgen, zahlen Sie
dafür Zinsen. Sie müssen von diesen im Prinzip Quellensteuer einbehalten, eine
QS-Erklärung einreichen und schließlich die Summe an den Staat weiterleiten.
Dass Sie als Anleger auf negative Zinsen Quellensteuer zu Lasten der Bank
einbehalten müssen, ist also nicht so verrückt.
Der Fiskus sieht das (glücklicherweise) anders. Nicht ganz zu Unrecht vertritt
der Fiskus in einem Rundschreiben über die steuerliche Behandlung von
Negativzinsen die Meinung, dass Negativzinsen eigentlich überhaupt keine Zinsen
oder Einkommen darstellen. Der Fiskus definiert Einkommen aus beweglichen Gütern
als den vom Schuldner bezahlte Preis für die Inanspruchnahme des Kapitals, wie
vereinbart mit demjenigen, der das Kapital angelegt oder investiert
hat.
Wenn Sie Ihr Geld bei einer Bank anlegen, die dafür negative Zinsen
berechnet, bezahlt die Bank keinen Preis für die Inanspruchnahme der
Investition
Im Gegenteil: sie bekommt auch noch Geld dafür.
Daher: kein
Einkommen aus beweglichen Gütern und daher keine Quellensteuer.
Keine Kompensierung
Diese Argumentation hat jedoch eine Kehrseite.
Sie legen z.B. 500.000 Euro
bei einer Bank an. Ein ganzes Jahr. In der ersten Hälfte des Jahres bezahlt die
Bank Ihnen dafür Zinsen in Höhe von z.B. 0,5 %. Also 1.250 Euro. In der zweiten
Jahreshälfte berechnen sie negative Zinsen in Höhe von 0,2 % (also 500 Euro).
Sie denken also, dass Sie am Ende des Jahres Zinsen von 750 Euro haben... Doch
dem ist nicht so: die 1.250 Euro sind Zinsen, die 500 Euro, die Sie zahlten,
stellen keine Zinsen dar. Deshalb dürfen beide nicht kompensiert werden.
Der Fiskus geht sogar einen Schritt weiter und erklärt, dass die 500 Euro, die
Sie zahlen, nicht abzugsfähig sind, auch nicht Eintreibungs- und
Verwahrungskosten. Ein Standpunkt, der anfechtbar ist. Wenn nämlich keine
Einkünfte aus beweglichen Gütern vorhanden sind, was dann?
Berufliche Konten
Der Fiskus musste kurz nach Erscheinen des Rundschreibens über die negativen
Zinsen seinen Standpunkt dennoch etwas differenzieren: Die Verwaltung hatte im
Rundschreiben geschrieben: Außerdem sind die negativen Zinsen auf keinen Fall
abzugsfähig. Das war etwas kurz gegriffen.
In einem darauffolgenden Rundschreiben erklärt die Steuerverwaltung: "Die
negativen Zinsen sind auf keinen Fall abzugsfähig für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlage der Einkünfte aus beweglichen Gütern laut dem Art. 22, §
1, erster Absatz, Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992." Es besteht
nämlich kein Grund, den Abzug als berufliche Kosten zu verweigern, wenn es sich
um berufliche Konten handelt.
Dieser Standpunkt des Fiskus gilt nicht nur für die belgischen, sondern auch für
ausländische Kosten und Anlagen.