Die Reform der flämischen Registrierungsgebühren
In ihrer Septembererklärung kündigte die flämische Regierung eine erhebliche
Senkung der Registrierungsgebühren an, zumindest auf den Kauf der Erstwohnung.
Die Satzsenkung wird sogleich auch ausgeglichen durch eine Satzerhöhung in
anderen Situationen. Ein Überblick.
Die Satzherabsetzung
Ab 1. Januar 2022 werden nur noch 3% (anstelle der heutigen 6 %)
Registrierungsgebühren auf den Erwerb einer Eigenwohnung in vollem Eigentum in
der flämischen Region geschuldet. Die Erhebung von Registrierungsgebühren auf
die Übertragung einer Immobilie hängt von der Region ab, wo die Immobilie liegt.
Auch Bewohner anderer Regionen oder sogar anderer Länder, die nachweisen können,
dass sie die Bedingungen erfüllen, haben somit Anrecht auf diesen herabgesetzten
Satz.
In erster Instanz muss es sich um Ihre Eigenwohnung handeln.
Sind Sie schon
Besitzer einer anderen Wohnung oder eines Baugrundstücks, kommt der gesenkte
Satz nicht in Frage, außer wenn Sie sich dazu verpflichten, die andere Wohnung
oder das Bauland binnen einer bestimmten Frist nach der Aufstellung der
notariellen Urkunde zu veräußern. Diese Frist beträgt 2 Jahre. Wenn Sie sich
nicht dazu verpflichten, entrichten Sie den normalen Satz. Wenn sich
nachträglich herausstellt, dass Sie die anderen Güter dennoch fristgerecht
verkauf haben, können Sie erneut den herabgesetzten Satz beantragen.
Auch
wenn eine Enteignung ansteht und Sie nachweisen, dass Sie eine Wohnung kaufen,
weil die andere Wohnung enteignet wird, können Sie in den Vorzug des
herabgesetzten Satzes gelangen.
Es muss auch eine Wohnung sein, was bedeutet, dass die Immobilie zur
Unterbringung einer Familie oder Person dienen muss. Baugrundstücke sind daher
ausgeschlossen.
Sie müssen auch in eigenem Namen kaufen. Ein Kauf über eine Gesellschaft geht
nicht. Umgekehrt stellt der Besitz einer Immobilie über eine Gesellschaft kein
Hindernis für die Anwendung des gesenkten Satzes dar (außer den Fiskus kann
nachweisen, dass Sie ausdrücklich einen Bau vorgesehen haben).
Schließlich müssen Sie binnen drei Jahren nach dem Kauf die Wohnung beziehen.
Wenn Sie den gesenkten Satz beantragt haben und danach die Bedingungen nicht
erfüllt haben, müssen Sie natürlich die Standardregistrierungsgebühren zahlen,
zuzüglich eines Strafgeldes von 20 %.
Es kommt noch besser...
Wenn Sie sich beim Kauf zu einer tiefgreifenden energetischen Sanierung der
Wohnung verpflichten, können Sie sogar einen Satz von lediglich 1 % erhalten. Es
besteht zur Zeit auch ein niedrigerer Satz für energetische Sanierung, aber der
beträgt noch immer 5 %.
Die Bedingungen für den gesenkten Satz bleiben die gleichen wie früher: Sie
haben 5 Jahre Zeit, um ein qualifizierendes Energiezertifikat zu erhalten sowie
ebenfalls 5 Jahre Zeit, um die Wohnung zu beziehen. Achtung: dieser Satz von 1 %
gilt auch lediglich für die einzige Eigenwohnung.
Es gibt hingegen eine Kehrseite der Medaille: Wenn Sie eine Wohnung für einen
Preis unter 200.00 Euro erwerben (in bestimmten Städten unter 220.000 Euro),
bekommen Sie zur Zeit neben dem herabgesetzten Satz für eine Eigenwohnung einen
Rabatt von 5.600 Euro (oder 4.800 Euro, wenn Sie den gesenkten Satz auf
energetische Sanierung erhielten). Die Ermäßigungen für bescheidene Wohnungen
werden am 1. Januar 2022 auf jeweils 2.800 Euro und 960 Euro herabgesetzt. Zudem
werden die Grenzwerte heraufgesetzt auf jeweils 220.000 und 240.000 Euro.
Die Satzerhöhung
Wenn es sich nicht um die einzige Eigenwohnung, die Sie selbst bewohnen
(werden), handelt, klettern die Registrierungsgebühren ab dem 1. Januar 2022 von
10 % auf 12 %. Auf diese Weise soll der Druck der Investoren am Immobilienmarkt,
genauer gesagt am Wohnungsmarkt, genommen werden. Sie müssen nämlich 9 % mehr
Steuern zahlen als Personen, die eines solche Wohnung als einzige Eigenwohnung
erwerben möchten.
Es scheint doch aus den verfügbaren Informationen kann das noch nicht ganz
sicher gefolgert werden -, dass die Anhebung von 10 auf 12 % nicht nur für
Wohnungen gilt. Dies würde dann bedeuten, dass auch Unternehmen, die keine
Wohnung, sondern ein kaufmännisches oder logistisches Gebäude oder ein
Bürogebäude erwerben, 2 % mehr Steuern abführen müssten.
Mitführbarkeit
Die Flämische Region kennt zur Zeit ein System der Mitführbarkeit von
Registrierungsgebühren. Wenn Sie eine Wohnung kaufen und diese später veräußern,
um eine andere Wohnung zu kaufen oder zu bauen, dürfen Sie die
Registrierungsgebühren, die Sie auf den ersten Kauf entrichtet haben, auf die
Gebühren auf den zweiten Kauf anrechnen. Eventuell werden die ersten
Registrierungsgebühren sogar noch erstattet.
Wichtige Einschränkung: Der
Betrag der übertragbaren Registrierungsgebühren ist auf 13.000 Euro begrenzt.
Diese Übertragbarkeit verschwindet jedoch 2024. Bis 31. Dezember 2023 können Sie
diese noch beanspruchen.
Zudem kann der herabgesetzte Satz von 3 auf 1 % nicht mehr länger kombiniert
werden mit der Übertragbarkeit. Nach dem 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
müssen Sie also zwischen, zum einen, den Satz von 3% (eventuell 1 %) ohne
Übertragbarkeit und, zum anderen, einen Satz von 6 % (eventuell 5 %) mit der
Möglichkeit der Übertragung von Registrierungsgebühren wählen.
Wer 12 % (heute 10 %) Registrierungsgebühren entrichten muss, kann ebenfalls in
den Vorzug der Übertragbarkeit der Registrierungsgebühren gelangen. Bis 31.
Dezember 2023. Danach ist dieses Recht verwirkt.
Bauland
Wer eine bestehende Wohnung kauft, erzielt einen Gewinn. Wer hingegen ein
Baugrundstück kauft, um es zu bebauen, oder wer einen Neubau kauft (mit MwSt.)
verliert beim neuen System. Die Registrierungsgebühren auf Baugrundstücke fallen
nämlich ab dem 1. Januar 2022 von 10 % auf 12 %.
Ab dem 1. Januar 2022
Die Satzsenkung findet Anwendung auf Übertragungen, die nach dem 1. Januar 2022
notariell beurkundet werden.
Wer eine Erstwohnung kaufen will, wird dazu neigen, die notarielle Beurkundung
auszusetzen bis auf das darauffolgende Jahr. Wenn ein sogenannter
Vorverkaufsvertrag geschlossen wurde, muss dieser Vertrag innerhalb von vier
Monaten registriert werden. Wenn ein bestehender Verkaufsvertrag revidiert wird,
um die notarielle Beurkundung rund um den Jahreswechsel auf das darauffolgende
Jahre zu verschieben, wird dies als Missbrauch betrachtet und kann vom Fiskus
abgelehnt oder sogar bestraft werden.
Die Satzanhebung hingegen findet Anwendung auf Übertragungen, deren Kaufvertrag
oder Kaufversprechen nach dem 1. Januar 2022 geschlossen wurde. Wer also in eine
zweite Wohnung investieren will, muss nicht eilends die notarielle Urkunde
aufstellen lassen. Wenn der Kompromiss 2021 geschlossen wurde, gilt der Satz von
10 % noch immer.