Sparkarte des Arbeitgebers für gesunde Produkte
Eine Supermarktkette hat ein Ruling für ein steuerliches System von Ermäßigungen
für Personalangehörige anderer Unternehmen erwirkt. Wenn ein Betrieb beim System
mitmacht, erhält das Personal eine Ermäßigung auf gesunde Produkte, ohne dass
der Fiskus davon ein Stück abzweigt.
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Supermarkt
Wie geht das System? Der Supermarkt schließt ein Abkommen mit einer Firma oder
einem Arbeitgeber: gegen monatliche Verwaltungskosten bekommt das Personal des
Arbeitgebers eine Rabattkarte für den Supermarkt. Die Verwaltungskosten sind
nicht von der Zahl Rabattkarten, die erteilt werden, abhängig. Es werden
Preisermäßigung besonders für gesunde Produkte (zum Beispiel Produkte mit einem
bestimmten Nutriscore) gewährt.
Die Rabattkarte ist persönlich: das Unternehmen darf sie nur seinen Mitarbeitern
geben. Die Karte darf nur von Personalangehörigen und den unter seinem Dach
wohnenden Familienmitgliedern benutzt werden.
Es wird auch ein Höchstrabatt auf Monatsgrundlage vereinbart. Diesen Rabatt
gewährt der Supermarkt. Der Arbeitgeber steuert nichts zur Ermäßigung bei.
Die steuerlichen Folgen einer solchen Vereinbarung sind sehr verschieden.
Natürlich sehen wir uns die Folgen für die Einkommenssteuern des Arbeitnehmers
und Arbeitsgebers an. Es gibt aber auch Konsequenzen für die Mehrwertsteuer.
Einkommenssteuern
Jeder Vorteil, der aufgrund der Arbeitsbeziehungen entsteht, muss als ein
Vorteil aller Art betrachtet werden. Eine Ermäßigung auf gleich welches Produkt,
auch wenn dem Arbeitgeber dadurch wenig oder keine Kosten entstehen, ist ein
Vorteil aller Art.
Der Vorteil muss jedoch vom Arbeitgeber stammen. Wenn das Personal einen
Einkaufsclub organisiert, der Rabatte auf Bücher bekommen kann, ist dies eine
Privatinitiative, in die der Arbeitgeber nicht eingreift. In dem Fall ist es der
Arbeitgeber, der den Rabatt organisiert. Folglich gibt es grundsätzlich einen
steuerbaren Vorteil.
Bei dieser Art von Vorteilen wird ein Unterschied gemacht zwischen den
Vorteilen, die eigentlich als Gehalt gesehen werden müssen (normale Situation),
und den Vorteilen, die aus einem sozialen Winkel gewährt werden (wie Geschenke
aufgrund besonderer Ereignisse oder aus sozialen Gründen).
Für die Steuerrulingkommission ist diese Rabattkarte dennoch als wirklicher
sozialer Vorteil zu sehen, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Rabattkarte hat an und für sich keinen Wert (sie kann nicht weiterverkauft
werden).
Der Arbeitgeber bietet die Rabattkarte allen Arbeitnehmern, ohne zu wissen, ob
die Arbeitnehmer den Supermarkt aufsuchen (werden).
Die Ermäßigung gilt nur für gesunde Produkte.
Der Rabatt ist nach oben begrenzt. Es handelt sich um einen unwichtigen Vorteil
mit ausgesprochener sozialen Note.
Der Arbeitgeber interveniert nicht in die Ermäßigung.
Es gibt keine Verbindung zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der
Ermäßigung.
Die Rabattkarte ist kein Recht des Arbeitnehmers, sondern ein Privileg.
Die Modalitäten der Kaufkraftgewährung liegen nicht fest. Der Supermarkt kann
periodisch je nach den kaufmännischen oder strategischen Gelegenheiten den
Prozentsatz der empfangenen Einkaufskarte ändern oder je nach dem erworbenen
Produkt differenzieren.
Fazit: Es ist hier die Rede von einem sozialen Vorteil, der auf Seiten des
Arbeitnehmers steuerbefreit ist.
Sozialer Vorteil ist nicht abzugsfähig
Kosten, die ein Arbeitgeber bestreitet, um einen sozialen Vorteil zu bieten,
sind grundsätzlich nicht auf Seiten des Arbeitgebers steuerlich abzugsfähig.
Doch welche Kosten hat der Arbeitgeber bestritten? Er steuert nicht zum Rabatt
bei folglich sind dort keine Kosten zu verwerfen.
Sind Servicegebühren und Verwaltungskosten denn nicht abzugsfähig? Die
Rulingkommission erklärt, dass diese Kosten abzugsfähig sind. Aus Gegenleistung
für die Service- und Marketinggebühren habe die teilnehmenden Unternehmen u.a.
die Möglichkeit des Brandings und externen Marketings, und dies hat positive
Auswirkungen auf ihre steuerbaren Einkünfte. Die Gebühr ist nicht vom
Kaufverhalten der Arbeitnehmer abhängig.
Mehrwertsteuer
Es gibt diesbezüglich drei Beziehungen, deren MwSt.-Aspekte betrachtet werden
müssen. Die erste ist die zwischen Arbeitgeber und Supermarkt. Dies ist eine
recht einfache: der Supermarkt berechnet eine Servicegebühr und
Verwaltungskosten dem Arbeitgeber. Dies ist ein Dienst, und darauf ist
Mehrwertsteuer zum normalen Satz von 21 % geschuldet. Für den Arbeitgeber gibt
es ein berufliches Ziel: die Profilierung als ein Unternehmen, das gesunde
Ernährung fördert, so dass die entrichtete Mehrwertsteuer steuerlich absetzbar
ist.
Umgekehrt leistet der Arbeitgeber auch dem Supermarkt einen Dienst: die
Anbringung von Kunden ist grundsätzlich eine steuerbare Handlung, die
MwSt.-pflichtig ist. Obwohl die Personalangehörigen dazu angespornt werden, bei
eben dem Supermarkt ihre Einkäufe zu tätigen, hat der Arbeitgeber keinen
Einfluss darauf und zieht daraus auch keinen Vorteil. Die Rulingkommission kommt
zum Schluss, dass es keine steuerbare Transaktion ist, wenn die folgenden
Bedingungen kumulativ erfüllt werden:
Es gibt keine Mindestzahl an Karten bzw. keinen Mindestgebrauch seitens der
Arbeitnehmer.
Der Supermarkt prüft nicht nach, inwiefern der Arbeitgeber zur Benutzung der
Ermäßigungskarte anspornt.
Es werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt, wenn mehr Arbeitnehmer die Karte
nutzen.
Der Arbeitgeber verschafft dem Supermarkt keine persönlichen Informationen über
seine Mitarbeiter.
Der Betrag der Service- und Marketinggebühr ist nicht von der Zahl der
Ermäßigungskarten abhängig.
Der Arbeitgeber erhält keine Entschädigung für die von ihm angebrachten Kunden.
Der Supermarkt berichtet dem Arbeitgeber nicht über den individuellen Gebrauch
der Ermäßigungskarte seitens seiner Arbeitnehmer.
Die zweite ist die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber
liefert dem Arbeitnehmer eine Karte, mit dem er Rabatte bekommen kann. Die MwSt.
ist erst geschuldet, wenn eine entgeltliche Handlung, also eine Handlung gegen
Vergütung, erfolgt, was nicht der Fall ist. Es ist also keine Mehrwertsteuer in
dieser Beziehung geschuldet.
Die dritte Beziehung ist die zwischen Supermarkt und Arbeitnehmer. Der
Supermarkt gewährt Ermäßigungen. Ermäßigungen und Preisherabsetzungen werden
jedoch als Maßstab für die Erhebung der MwSt. herangezogen, und das ist hier
auch der Fall.
Nicht zum ersten Mal
Es ist nicht so außergewöhnlich, dass Arbeitnehmer bei externen Unternehmen
Ermäßigungen erhalten, wenn sie zum Personal dieses oder jenes Unternehmens
gehören. So geschieht es schon häufiger, dass ein Mitarbeiter eine Ermäßigung
für den Kauf von Software erhält, weil der Arbeitgeber diese Software ebenfalls
für sein Unternehmen erworben hat.
Besonders ist aber, dass die Rulingkommission erstens behauptet, dass eine
solche Ermäßigung im Prinzip ein Vorteil aller Art ist, und zweitens, dass ein
Grund, sie als sozialen Vorteil zu sehen, darin liegt, dass der betreffende
Vorteil einen nur begrenzten Wert hat.
Der Finanzminister hat zwischenzeitlich auch wissen lassen, dass er sich in der
Analyse und Schlussfolgerung der Rulingkommission wiederfinden kann. Der
Hauptgrund ist der soziale Aspekt des Vorteils, nämlich die gesunde Ernährung.
Dennoch können sich bei diesem Ruling einige Fragen stellen.
Die
Supermarktkette hat natürlich auch ein kaufmännisches Ziel: Der Arbeitnehmer,
der in den Supermarkt geht, wird vielleicht auch andere Waren kaufen, die er
sonst in einem anderen Geschäft kaufen würde.
Darüber hinaus stellt sich erneut die Frage nach der Beschreibung eines
bescheidenen oder begrenzten Vorteils. Eine Rabattkarte, die Ihnen nicht mehr
als 60 Euro monatlich bringt? Ein Rabatt von 250 Euro auf den Kauf eines Laptops
der Marke, die der Arbeitgeber gekauft hat? Ein Rabatt von 250 Euro auf Zubehör
ein und derselben IT-Marke?