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Wie korrigiert man einen Jahresabschluss?

Wie korrigiert man einen Jahresabschluss?

Die Möglichkeit der Korrektur eines Jahresabschlusses hat eigentlich erst mit der neuen Körperschafts- und Gesellschaftsgesetzgebung einen rechtlichen Rahmen erhalten. Die CNC (Buchhaltungsnormenkommission) hat Mitte 2020 ihr vormaliges Gutachten (von 2014) dem neuen Gesetzesrahmen angeglichen. Die Korrektur oder Angleichung eines genehmigten Jahresabschlusses kann auf zwei unterschiedliche Arten und Weisen vorgenommen werden.

Angleichung des vorhergehenden Jahresabschlusses über den neuen Jahresabschluss

Eine erste Möglichkeit ist die Angleichung bestimmter Posten des vorhergehenden Geschäftsjahres an den zu hinterlegenden neuen Jahresabschluss. Was ist damit gemeint?

Im Prinzip müssen Sie bei jeder Rubrik und Unterrubrik der Bilanz und der Erfolgsrechnung den Betrag des entsprechenden Bilanzpostens des vorhergehenden Buchjahres angeben. Dies gilt für Gesellschaften, aber ebenfalls für V.o.E., internationale V.o.E. sowie Stiftungen.
Wenn aus irgendeinem Grund die Beträge des Geschäftsjahres nicht mit denen des vorhergehenden Geschäftsjahres verglichen werden können, dürfen die Beträge des vorhergehenden Geschäftsjahres solchermaßen angeglichen werden, dass sie vergleichbar werden.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Gesellschaft beschließt, ihren Sitz außerhalb der EU nach Belgien zu verlegen. Es kann gut sein, dass die Bewertungsregeln, die vorher angewendet wurden, sich von den belgischen unterscheiden. Wenn der Anfangs- und Endstand des Posten dadurch schwierig vergleichbar wird, darf der Stand des Bilanzpostens des vorhergehenden Jahres angewendet werden, natürlich mit Vermerk und Erläuterung im Jahresabschluss. Die CNC fügt dem noch hinzu, dass, selbst wenn Sie die Beträge nicht angleichen, Sie immer noch diesen Punkt in der Erläuterung vermerken müssen.

Angleichung des vorhergehenden Jahresabschlusses über den eigentlichen Jahresabschluss

Andererseits kann oder muss in gewissen Fällen der vorher genehmigte Jahresabschluss rückwirkend korrigiert werden.

Sie müssen eine „freiwillige“ Korrektur materieller Fehler, verkehrt oder doppelt verbuchter Bilanzposten vornehmen. Sie müssen die genehmigten Jahresabschluss auch im Falle eines rechtlichen oder faktischen Irrtums (u.a. ein Irrtum bei der Bewertung eines Postens oder eine Verletzung des Buchhaltungsrechts) berichtigen. Materielle Fehler sind beispielsweise Schreibfehler, Rechenfehler, Buchung eines Vermögenspostens unter dem falschen Bilanzposten und andere grobe faktische Fehler, unabhängig von deren rechtlichen Beurteilung.
Es geht um Fehler, die nicht so schwer sind, dass der Jahresabschluss kein wahrheitsgetreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Ergebnisses der Gesellschaft abgibt. Sollte dies der Fall sein, wird die Berichtigung zur Pflicht.

Eine Korrektur ist „Pflicht”, wenn das Buchhaltungsrecht solchermaßen verletzt wurde, dass der Jahresabschluss kein wahrheitsgetreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Ergebnisses der Gesellschaft abgibt.

Was braucht nicht berichtigt zu werden?

In ihrem Gutachten teilt die CNC ferner mit, was ihrer Meinung nach nicht korrigiert zu werden braucht:

Geschäftsführungsbeschlüsse können prinzipiell nicht korrigiert werden, weil die Beschlüsse der Geschäftsführung der Geschäftsführungsfreiheit und der Beurteilung der Geschäftsführung unterworfen sind.

Die von Aktionären einer AG in Treu und Glauben erworbenen Rechte dürfen nicht durch eine Berichtigung des Jahresabschlusses in Frage gestellt werden. In Treu und Glauben handelnde Aktionäre einer AG können nämlich nicht zur Rückgabe ihrer Dividenden gezwungen werden. Andererseits muss der Jahresabschluss dennoch korrigiert werden, wenn die Dividenden erstattet wurden und die Rechte der Aktionäre in böser Absicht von den Aktionären erworben wurden, auch bei BV und eG (gleich ob in gutwilliger oder böswilliger Absicht der betreffenden Teilhaber).

Verfahren

Im Prinzip muss jede Korrektur des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern, die sich dazu versammelt haben, oder von der Generalversammlung abgesegnet werden.
Geht es um einen Fehler (mehr als einen materiellen), der eine Verletzung des Buchhaltungsrechtes darstellt (also: Korrekturpflicht), muss das leitende Organ unverzüglich (d.h. ohne den Termin der nächstfolgenden statutarischen Generalversammlung abzuwarten), eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, um den Jahresabschluss erneut gesetzeskonform zu gestalten.

Hinweis: die Korrektur eines genehmigten Jahresabschlusses ist im Prinzip nur dann notwendig, solange der Jahresabschluss noch nicht den Anfangszustand eines nachfolgenden Jahresabschlusses darstellt. Gibt es bereits einen neuen Jahresabschluss, muss nur der Anfangszustand des zuletzt hinterlegten Jahresabschlusses berichtigt werden.
Der verbesserte Jahresabschluss oder die verbesserten Jahresabschlüsse müssen bei der BNB hinterlegt werden.

Bei rein materiellen Fehlern kann das leitende Organ selbst die Initiative ergreifen, ohne Einberufung der Generalversammlung, zum Beispiel:

bei einem Fehler in der Adresse eines Verwaltungsratsmitgliedes;

wenn in Erläuterung vergessen wurde, dass die Gesellschaft eine Abweichung beim Funktionswert aufgewiesen hat;

bei einem Rundungsfehler;

bei einem Fehler im Formular bei der Hinterlegung (der nicht im genehmigten Jahresabschluss vorhanden war...).

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