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Steuerfreie Gehaltsprämien immer besser eingebürgert

Steuerfreie Gehaltsprämien immer besser eingebürgert

“Nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile“ - dies ist der genaue Name der Vorteile, die eine Arbeitgeber steuerfrei und teils auch LISS-befreit seinem Personal gewähren darf. Das System besteht bereits seit 2008. Die neuen Schwellenbeträge der Vorteile, die ab dem 1. Januar 2021 bezahlt werden, sind bekannt.

Bedingungen

Die Bedingungen sind eigentlich recht einfach. Sie stellen als Arbeitgeber ein Ziel auf, und wenn Ihr Unternehmen dieses Zeil erreicht, dürfen Sie dem Personal einen Bonus zukommen lassen.

Sie müssen also mit einem Bonusplan mit „deutlich abgegrenzten, transparenten, definierbaren/messbaren und nachvollziehbaren Zielen“ beginnen. In größeren Unternehmen ist dieser Plan in einem Tarifabkommen eingebettet oder aber in einer sogenannten „Beitrittsurkunde“, die Sie anschließend von einem Gewerkschaftssekretär einer repräsentativen Arbeitergeberorganisation abzeichnen lassen.
Die Zielsetzungen dürfen sich im Prinzip nicht mehr im Laufe des Planes ändern. Seit 2019 können Sie dennoch Änderungen anbringen, aber nur für die Zukunft, also nicht für die Vergangenheit oder den Bezugszeitraum, der gerade läuft. So können Sie beispielsweise vorsehen, dass Sie 2025 eine 100%ige Steigerung des Umsatzes von 2020 um jeweils 20 % jährlich haben werden. Im Jahre 2022 können Sie die Latte etwas höher legen (z.B. eine Umsatzsteigerung von 125 % 2025), aber dann nur für 2023 bis 2025.

Es muss ein „nicht wiederkehrender“ Vorteil sein, was bedeutet, dass das Ziel für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird. Ist dieser Zeitraum vorbei, ist der Bonusplan ebenfalls beendet.
Sie müssen den Bonus dem gesamten Personal oder mindestens einer bestimmten Gruppe sowie auf der Grundlage sachlicher Kriterien zuteilen.

Steuer- und ebenfalls LISS-befreit (oder beinahe)

Auf den Gehaltsbonus ist keine Personensteuer geschuldet. Auch beim LISS wird dieser Vorteil nicht als Gehalt betrachtet. Es sind folglich keine normalen LISS-Beiträge geschuldet. Das Gesetz sieht jedoch einige „Sonderbeiträge“ vor. Auf der Arbeitgeberseite ist ein Sonderbeitrag in Höhe von 33 % des Bonus und auf der Arbeitnehmerseite ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 %, der vom Arbeitgeber einbehalten werden muss, vorgesehen.
Sowohl der Bonus als auch der Sonderbeitrags sind für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähige Berufskosten.

Schwellenbeträge für 2021

Der Betrag, den Sie als Arbeitgeber auf diese Weise verteilen dürfen, ist begrenzt. Der Schwellenbetrag ist an den Gesundheitsindex gekoppelt. Die Schwellenbeträge der ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlen Boni lauten:

zu LISS-Zwecken: 3.447 Euro (3.413 Euro 2020).

zu steuerlichen Zwecken: 2.998 Euro (2.968 Euro 2020).

Die Differenz zwischen beiden Beträgen erklärt sich durch den Solidaritätsbeitrag von 13,07 %, den Sie zu Lasten des Arbeitnehmer einbehalten müssen.
Diese Beträge gelten pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer.

Bei der Überschreitung dieser Schwelle wird der überschreitende Bonusanteil als gewöhnlicher Lohn betrachtet, d.h. dass Sie als Arbeitgeber a) den normalen LISS-Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, b) den üblichen LISS-Beitrag des Arbeitnehmer einbehalten müssen und vor allem c) die Quellensteuer einbehalten müssen.

Wenn Sie einen Bonusplan einführen möchten, sind einige Formsachen und Verfahren zu durchlaufen. Seit Januar 2019 gibt es neue, obligatorisch zu verwendende Formulare, und seit März 2019 können Sie die Prozedur auch teils online durchlaufen. Wichtig ist ein zeitiger Beginn. Ein Bonusplan (über ein Tarifabkommen oder eine Beitrittsurkunde muss nach wie vor hinterlegt werden, bevor ein Drittel des im Plan festgelegten Bezugszeitraums verstrichen ist. Gehaltsbonuspläne mit einem Bezugszeitraum von beispielsweise einem kompletten Kalenderjahr müssen vor Ende April eingereicht werden.

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