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Bedeutende MwSt.-Coronamaßnahmen

Bedeutende MwSt.-Coronamaßnahmen

Am 31. März dieses Jahres standen im Belgischen Staatsblatt drei wichtige MwSt.-Maßnahmen, die Unternehmen etwas finanziellen Spielraum geben können. Die Änderungen betreffen den Vorschuss von Dezember, die Erstattungsschwelle und die proportionale Geldstrafe bei verspäteter Zahlung.

Abschaffung der Zahlung von Vorauszahlungen

Bisher mussten Sie als MwSt.-Pflichtige im Dezember eine Anzahlung auf die im Prinzip erst im Januar geschuldete Mehrwertsteuer leisten. Eine reine Budgetoperation, um Steuereinkünfte ein Jahr früher verbuchen zu können. Für die Quartalspflichtigen ging es um die MwSt. auf Geschäftshandlungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 20. Dezember, für Monatspflichtige um den Zeitraum vom 1. Dezember bis 20. Dezember.
2020 war dies schon einmal geschehen im Rahmen einer administrativen Toleranz, doch diesmal ist es vollständig und endgültig: die Dezembervorauszahlung wird abgeschafft.

Mindestbeträge bei der Erstattung

Die zweite wichtige Maßnahme betrifft die Schwellenbeträge bei der MwSt.-Erstattungsbeantragung. Wenn laut Ihrer Erklärung sich ein MwSt.-Guthabe ergibt, wird dieser Betrag im Prinzip auf das nächste Erklärungsfach übertragen. Sie haben Anrecht auf Erstattung, doch erst auf ausdrücklichen Antrag. Das MwSt.-Guthaben ist nur einforderbar, wenn ein Mindestbetrag erreicht wird. Die Mindestbeträge wurden gesenkt.

Die neuen Schwellenbeträge lauten:

50 Euro, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung, die sich auf das letzte Erklärungsfenster des Kalenderjahres bezieht, beantragt wird (245 Euro früher);

400 Euro, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung, die sich auf jedes der ersten drei Kalenderquartale bezieht, seitens eines Quartalpflichtigen beantragt wird (615 Euro früher);

400 Euro, wenn die Erstattung in der letzten periodischen Monatserklärung eines Kalenderquartals seitens eines Monatspflichtigen beantragt wird (1.485 Euro früher);

50 Euro, wenn die Erstattung in der periodischen Monatserklärung seitens eines Monatspflichtigen, der eine Genehmigung für monatliche Erstattungen besitzt, beantragt wird (245 Euro früher);

50 Euro, wenn eine Erstattung in der periodischen Monatserklärung innerhalb von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum des Beginns der wirtschaftlichen Tätigkeiten des beginnenden Monatspflichtigen beantragt wird (245 Euro früher).

Diese Änderung trat bereits am 1. April 2021 in Kraft, so dass Quartalspflichtige bezüglich des ersten Quartals von 2021 und Monatspflichtige bezüglich des letzten Monats des Quartals bereits in den Vorzug der abgesenkten Schwellenbeträge gelangen können.

Diese Maßnahme ist eine Übergangsmaßnahme... doch sollten Sie damit rechnen, dass bei einem erneuten Wirtschaftsaufschwung die Schwellenbeträge ebenfalls wieder angehoben werden.

Niedriger proportionale Geldstrafen

Zur Zeit ist eine Geldstrafe in Höhe von 15 % im Falle der „Nichtzahlung und verspäteten Zahlung der Steuer, deren Einforderbarkeit sich aus der eingereichten periodischen Erklärung ergibt“ fällig, wenn der MwSt.-Hauptprüfer eine entsprechende Mitteilung geschickt hat.
Diese Strafe fällt auf 10 %, doch dies ist nur eine Übergangsmaßnahme, nämlich für die Steuer, die vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 geschuldet ist.

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