< Zurück zur Übersicht

MwSt. auf den internationalen e-commerce ab 1. Juli 2021

MwSt. auf den internationalen e-commerce ab 1. Juli 2021

Am 1. Juli 2021 ändert die MwSt.-Regelung für den internationalen e-commerce sich grundlegend. Ab diesem Datum muss der Verkäufer immer die MwSt.-Regelung des Landes des privaten Abnehmers anwenden. Um zu vermeiden, dass Sie deshalb in allen EU-Mitgliedsländern eine Erklärung einreichen müssen, können Sie sich ab 1. April für die sogenannte OSS-Regelung oder das Einschaltersystem registrieren lassen.

One Stop Shop (OSS)

Ab 1. Juli 2021 müssen Sie beim Verkauf an einen privaten Kunden (d.h. an einen Kunden ohne MwSt.-Nummer) in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union die MwSt. des Landes des Abnehmers berechnen. Konkret bedeutet dies also, dass, wenn Sie Waren an einen niederländischen Privatkunden verkaufen und die Waren von Belgien in die Niederlande führen (innergemeinschaftliche Verrichtung), müssen Sie diesem Kunden die niederländische MwSt. berechnen.
Daraus ergibt sich, dass Sie die niederländische MwSt. der niederländische Behörde bezahlen und eine Erklärung einreichen müssen. Dies können Sie auf zweierlei Art und Weise tun:

Entweder lassen Sie sich vor Ort als MwSt.-Pflichtiger eintragen. Sie können in dem Fall in den Niederlanden eine Erklärung einreichen und die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten.

Oder aber seit kurzem diese Alternative wählen: OSS. Die OSS-Regelung erlaubt, in Belgien eine Erklärung für Geschäftsverrichtungen im Ausland einzureichen. Sie können die Zahlung ebenfalls direkt an den belgischen Fiskus leisten, der die weitere Abrechnung mit den ausländischen Finanzämtern vornimmt.

Sie brauchen nur eine OSS-Erklärung für alle innergemeinschaftlichen Verrichtungen im betreffenden Zeitraum. Mit anderen Worten eine Lieferung in die Niederlande, eine nach Frankreich... alles in einer Erklärung. Mit der Zahlung haben Sie dann sämtliche Verpflichtungen erfüllt.

Was ist daran neu?

Die OSS-Regelung ist nicht ganz neu. Es gab so etwas wie ein „Mini-OSS“ für bestimmte Dienstleistungen (darunter Telekommunikation). Doch ab dem 1. Juli dieses Jahre wird sie zur Regel für alle innergemeinschaftlichen Verrichtungen. Bisher mussten Sie sich im Ausland als MwSt.-Pflichtiger anmelden und eintragen, sobald Ihr Umsatz bestimmte Grenzen überschritt. Diese Grenzen sind weg. Sie sind im Prinzip immer verpflichtet, sich im Ausland eintragen zu lassen... oder aber Sie melden sich nach der OSS-Regelung an.

Dennoch bleibt eine kleine Untergrenze: Wenn Sie unter 10.000 Euro an innergemeinschaftlichen Verrichtungen im B2C-Rahmen haben, dürfen Sie sich für die belgische Mehrwertsteuer entscheiden. Dies lässt eine kleine Öffnung für diejenigen, die nur sporadisch an ausländische Privatkunden (in Verbindung mit grenzüberschreitender Warenlieferung) verkaufen.

Die Waren sind schon im Ausland

Die OSS-Regelung hat zweifelsohne große Vorteile für den, der regelmäßig Waren aus einem Lager an private Kunden in anderen EU-Mitgliedsländern liefert. Nichtsdestoweniger gibt es einige Punkte, denen man Aufmerksamkeit schenken sollte.
Wie weiter oben dargelegt, gilt OSS lediglich für Verkäufe an Privatkunden in Verbindung mit einer Warenlieferung aus dem Ausland (aus der Sicht des Abnehmers dieser Waren).

Nehmen wir an, Sie haben in Belgien ein Lager und verkaufen und liefern Waren an private Kunden in den Niederlanden. Sie müssen dann die niederländische MwSt. entrichten, und zwar per OSS-Regelung.
Nehmen wir an, die Waren sind nicht in Belgien, sondern in Nordfrankreich. Es handelt sich zwar immer noch um eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen niederländischen Kunden. Es gilt dieselbe Regelung.
Was ist, wenn Ihre Waren schon in den Niederlanden sind?  Dann ist immer noch niederländische MwSt. geschuldet (wenn der Abnehmer in den Niederlanden ist), doch überschreiten die Waren eine Grenze. Es ist keine innergemeinschaftliche Lieferung, also kann die OSS-Regelung nicht angewendet werden. Da die früheren Schwellen für die Berechnung der inländischen MwSt. entfallen sind, müssen Sie sich folglich in den Niederlanden registrieren lassen, um dort eine MwSt.-Erklärung einzureichen und die berechnete MwSt. zu entrichten.

ABC-Verkäufe (Dreiecksverkehr)

Dergleichen Schlussfolgerungen müssen auch bei sogenannten ABC-Verkäufen gezogen werden, d.h. Transaktionen, bei denen B (Verkäufer) Waren von A weiter an C verkauft. A liefert die Waren direkt an C. Diese Art von Transaktionen ist nicht ungewöhnlich. Denken wir z.B. an Webshops, die Waren von Dritten verkaufen. Sobald eine Bestellung aufgegeben wurde, wird die Abwicklung gänzlich dem Dritten überlassen. Aufgrund von allerhand Vermutungen und Fiktionen findet zwischen B und C keine Warenlieferung statt (die Lieferung erfolgt von A nach B), so dass B also sich nicht auf die betreffende OSS-Regelung berufen kann.

Wahlmöglichkeit

Die OSS-Regelung ist eine Option. Sie können sie wählen, aber nach dieser Entscheidung können Sie sich nicht mehr aus ihr zurückziehen. Wenn Sie Waren verkaufen oder Leistungen erbringen für Kunden im Ausland, müssen Sie sich diesbezüglich auf jeden Fall mit einem Berater die für Sie bestmögliche Lösung ermitteln.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung