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Geheime Provisionen: wie lange Zeit noch vor der Feststellung?

Geheime Provisionen: wie lange Zeit noch vor der Feststellung?

Wenn eine Gesellschaft den Begünstigten einer ihrer Ausgaben nicht identifiziert, können ihr geheime Provision steuerlich veranlagt werden. Dies kann sie vermeiden, wenn der Begünstigte „spätestens binnen 2 Jahren und 6 Monaten nach dem 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres“ identifiziert wird. Das Antwerpener Berufungsgericht gibt diesbezügliche Erläuterungen.

Besondere Veranlagung

Wenn eine Gesellschaft Berufsausgaben tätigt oder bestimmte Vorteile gewährt, ohne den Begünstigten derselben zu erklären, setzt sie sich einer Sonderveranlagung von 100 % der Kosten aus. Im Prinzip brauchen die Begünstigten nicht erklärt zu werden, wenn eine Rechnung erstellt wird. Wird keine Rechnung erstellt, und Sie eine bestimmte Ausgabe (z.B. das Honorar eines Notars) tätigen oder einer bestimmten Personen einen Vorteils zuschustern (Sie bezahlen z.B. über die Gesellschaft Privatkosten von Angehörigen), müssen Sie diese Person in einem sogenannten Datenblatt 281.50 erklären.

Tun sie dies nicht, kann Ihnen, wie bereits gesagt, eine Sonderveranlagung von 100 % der Höhe der Kosten oder Vorteile ins Haus flattern. Diese Sonderveranlagung ist an und für sich nicht abzugsfähig.

Veranlagung vermeiden

Haben Sie das Datenblatt 281.50 nicht erstellt und Sie somit das Risiko einer besonderen Veranlagung geheimer Provisionen eingehen, können Sie die Veranlagung noch verhindern, wenn Sie nachweisen können, dass der Betreffende die Einkünfte selbst erklärt hat.

Zudem findet die Veranlagung auch keine Anwendung, wenn der Begünstigte „unzweideutig identifiziert wurde spätestens innerhalb von 2 Jahren und 6 Monate nach dem 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres“. Der Grund für dieses Schlupfloch ist, dass der Fiskus noch Zeit genug hat, um den Begünstigten tatsächlich für den erhaltenen Vorteil zu besteuern.
Zur Veranschaulichung: Das Geschäftsjahr einer Gesellschaft entspricht einem Kalenderjahr.
2021 (Veranlagungsjahr 2022) hat sie einen Vorteil gewährt. Der Begünstigte muss identifiziert werden, spätestens am 30. Juni 2024 (also 2 ½ Jahre nach dem 1. Januar 2022).

Veranlagungsjahr

Vor dem Antwerpener Berufungsgericht wurde die Frage gestellt, wie diese Frist berechnet werden muss, wenn die Buchhaltung der Gesellschaft nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.
Nehmen wir zum Beispiel an, dass die Vorteile 2021 gewährt wurden, dass Buchungsjahr jedoch am 30. Dezember 2021 abgeschlossen wird.
Die natürliche Person erhält ihren Vorteil im Veranlagungsjahr 2022 (in der Personensteuer), doch hat die Gesellschaft den Vorteil im Veranlagungsjahr 2021 (in der Körperschaftssteuer) gewährt.
Welches Veranlagungsjahr wählt dann die Steuerverwaltung?
Wenn der Fiskus vom Veranlagungsjahr 2021 ausgeht, muss die Identifizierung spätestens am 30. Juni 2023 stattgefunden haben. Andernfalls im Jahre 2024.
Der Fiskus zögert in der Praxis nicht, die erstgenannte Frist zu wählen.

Die Suche nach dem Begünstigten

Dem Antwerpener Berufungsgericht wurde diese Frage also vorgelegt.
Im jeweiligen Fall war die Sonderveranlagung mit dem Veranlagungsjahr 2014 verbunden, doch hatte der Begünstigte den Vorteil erst im Veranlagungsjahr 2015 erhalten.
Der Begünstigte wurde erst im Dezember 2016 „unzweideutig identifiziert“. Zu spät oder rechtzeitig?

Zu spät für den Fiskus, der 2 ½ Jahre ab dem 1. Januar 2014 (30. Juni 2016) rechnete. Rechtzeitig für den Steuerpflichtigen, der ab dem 1. Januar 2015 rechnete.

Das Antwerpener Berufungsgericht geht kategorisch vom Veranlagungsjahr 2015 als Ausgangspunkt aus. Also wurde der Steuerpflichtige noch rechtzeitig erklärt. Ganz unlogisch ist das nicht: der Sinn der 2 ½ Jahre ist, dass der Fiskus in dem Fall noch die Möglichkeit hat, die Einkünfte beim Begünstigten zu besteuern. Daher schaut fast jeder auf das Veranlagungsjahr des Begünstigten. Der Fiskus mittlerweile auch.

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