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MwSt.: 6 % auf alle Restaurant- und Cateringsdienstleistungen

MwSt.: 6 % auf alle Restaurant- und Cateringsdienstleistungen

Eine der Maßnahmen der föderalen Regierung zur Unterstützung der Unternehmen beim Neustart nach der Covid-19-Pandemie ist der zeitweilig abgesenkte MwSt.-Satz von 6 % auf Restaurant- und Cateringsleistungen. Diese Maßnahme reicht weiter als Sie vielleicht denken mögen.

Zeitweilige Satzabsenkung

Die Satzabsenkung wurde per Königlichen Erlass vom 27. April 2021, der im Staatsanzeiger vom 30. April 2021 veröffentlicht wurde, eingeführt. Der Erlass ist recht prägnant: “Abweichend von Artikel 1, [d.h. dem normalen Satz von 21 %] werden Restaurant- und Cateringsleistungen dem gesenkten Satz von 6 Prozent zwischen dem 8. Mai 2021 und dem 30. September 2021 einschließlich unterworfen“.

Was fällt nun alles unter diese Satzherabsetzung?  Es gibt drei große Gruppen:

1. Die Beschaffung von Speisen in Restaurants und Cafés für den Konsum vor Ort: diese war dem Mehrwertsteuersatz von 12 % unterworfen. Fortan sind es 6 %.
2. Die Beschaffung von Getränken in Restaurants und Cafés für den Konsum vor Ort. Diese Dienste waren noch immer dem üblichen Mehrwertsteuersatz von 21 % unterworfen. Auch hier gelten nun 6 %. Die Tarifsenkung gilt nämlich ausdrücklich auch für alkoholhaltige Getränke, aber immer noch für den Konsum vor Ort.
3. Die gleichzeitige Beschaffung im Rahmen einer Dienstleistung von Speisen und Getränken für den Konsum an Ort und Stelle. Bisher musste der Restaurantbesitzer 12 % auf Speisen und auch 21 % auf Getränke erheben. Das ist zeitweilig aufgehoben. Für beide Dienste sind es fortan 6 %.

Es geht also deutlich um Dienstleistungen und nicht um die Lieferung von Esswaren und Getränken. Getränke fallen nicht unter diese zeitweilige Maßnahme. Punkto Satz gibt es keinen Unterschied zwischen beiden. In den meisten Fällen ist die Lieferung von Nahrungsmitteln auch dem Satz von 6 % unterworfen (abgesehen von gewissen Fischen, Schalen-, und Weichtieren wie Kaviar und Krabben). Und auch die Lieferung von Getränken ist meistens dem Satz von 6 % unterworfen, mit Ausnahme alkoholhaltiger Getränke.
Nichtsdestoweniger müssen Sie wohl unterscheiden zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, weil beide in Ihrer MwSt.-Buchhaltung und -Erklärung getrennt erklärt werden müssen.

Die Bezeichnung des Dienstes oder des Dienstleisters ist unwichtig. Ein Auswahl aus dem Angebot:

Fastfood- und Selbstbedienungsrestaurants;

Restaurants in Theatern (Clubs ...), Museen und Einkaufszentren;

Kantinen und Betriebsmensen;

Hotels oder Gasthäuser mit Halb- oder Vollpension;

Cafeterien, Cafés, Bars, Wirtshäuser, Herbergen, Teesalons und Discotheken.

Aber auch:

Foodtrucks, Snackbarautos;

Catering, Bäckereien mit Verbrauchssalon;

zeitweilige Stände für den Verkauf oder Konsum bei einem Festival, auf einem Markt oder einer Messe.

Die „Spezialitäten“

Appetithäppchen und Leckerbissen für den Verbrauch vor Ort (man denk an ein Paket Chips, ein Eis, vorverpackte Käse- oder Salamiwürfel) kommen für den herabgesetzten Satz von 6 % in Betracht. Nach dem 30. September 2021 wird der Mehrwertsteuersatz sich auf 12 % belaufen.

Auch die Beschaffung von (leichten) Mahlzeiten (Tapas, Lasagne, Croque-Monsieurs auf der Hand, Brötchen, Salate) kommen zeitweilig in den Vorzug des herabgesetzten Satzes, immer unter der Bedingung, dass sie an Ort und Stelle konsumiert werden.

Die Beschaffung von Speisen und Getränken bei Bestattungsunternehmen für den Konsum vor Ort ist auch dem zeitweiligen Mehrwertsteuersatz von 6 % unterworfen.

Die Beschaffung eines Frühstücks im Rahmen von möblierten Gastunterbringungen kann vollkommen in den Vorzug von 6 % gelangen. Die Beschaffung von Speisen und Getränken seitens eines Hotelbesitzers auf dem Zimmer seiner Gäste wird als Restaurantdienstleistung betrachtet und dem Mehrwertsteuersatz von 12 % unterworfen. Dank der zeitweiligen Maßnahme beträgt der Satz vom 8. Mai bis 30. September 2021 folglich 6 %.

Das Registrierkassensystem

Wegen des gesenkten MwSt.-Satzes von 6 % auf Restaurant- und Cateringdienste ist eine Angleichung der Programmierung der Registrierkassensysteme notwendig. Bei der Umprogrammierung müssen die gebräuchlichen Codes ('A' für 21 %, 'B' für 12 %, 'C' für 6 % und 'D' für 0 %) nicht mehr benutzt werden. Nur die Verteilung der Lieferungen von Waren und der erbrachten Dienstleistungen über die einzelnen Mehrwertsteuersätze muss vorgenommen werden.

Wenn dies nicht sofort geschieht, ist das noch immer kein Problem: Die Steuerverwaltung erlaubt in Erwartung der Umprogrammierung die nachträgliche Neuberechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer.

Der Satz von 12 %, der gebräuchlich ist und somit auf allen Rechnungen und Quittungen erwähnt sein muss, darf manuell geändert werden, indem „12 %“ durchgestrichen und durch „6 %“ ersetzt wird. Die Verwaltung teilt noch mit, dass, da es sich nur um eine zeitweilige Maßnahme handelt, es nicht nötig ist, die neue Quittungshefte mit einem neuen Fach für den Mehrwertsteuersatz von 6 % zu bestellen.

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