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Kommt der neue Geschäftsführer auch für Fehler von Vorgängern auf?

Kommt der neue Geschäftsführer auch für Fehler von Vorgängern auf?

Sie nehmen ein Geschäftsführermandat in einer Firma mit guter Vergangenheit an. So dachten Sie... denn nach kurzer Zeit kommen die sogenannten Leichen aus dem Keller. Noch schlimmer: Sie werden als der Mann oder die Frau dargestellt, der oder die das Unternehmen retten soll. Gehen Sie das Risiko letzten Endes ein, mit für die Fehler und Schulden der Vergangenheit einstehen zu müssen?

Die Geschäftsführerhaftung ist meisten eine persönliche

Im Prinzip gerät die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers erst dann in Gefahr, wenn er selbst einen Fehler macht. Der „Ankläger“ muss demnach nachweisen, dass der Geschäftsführer während seines Mandats im Widerspruch zu einem Gesetz oder den Statuten gehandelt hat oder eine Verletzung oder Missachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht begangen hat.

Wenn dieser Beweis erbracht ist, ist der Geschäftsführer für den Fehler, die Verletzung usw. auch in der Tat haftbar. Er - aber nicht seinen Geschäftsführungskollegen.

Das geschäftsführende Organ ist ein Kollegium

Dies muss noch etwas differenziert werden: Wenn die Geschäftsführung ein Kollegium bildet (was beispielswiese in AG der Fall ist), ist die Verantwortung für Fehler eine sogenannte solidarische Verantwortlichkeit. In dem Fall muss ein Geschäftsführer für die Fehler des anderen einstehen, selbst wenn er lediglich eine nebensächliche Rolle gespielt hat oder den Titel nur pro forma trägt. Mehr noch: Wenn ein Mitglied der Geschäftsführung eine Bestimmung des Körperschaften- und Vereinigungsrechtes übertreten hat oder wenn dieses Mitglied sich eine Verfehlung gegen die Statuten der Rechtsperson hat zuschulden kommen lassen, sind alle Mitglieder solidarisch haftbar, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten, die Schaden erlitten haben.

Der zeitliche Aspekt

Was wenn Sie Ihr Mandat noch nicht angetreten haben oder eingestellt haben, als die Zuwiderhandlung oder Übertretung geschah?
Es steht fest, dass Sie als Geschäftsführer nicht haftbar sein können für Fehler vor dem Beginn Ihres Mandatantritts. Ebenso wenig können Sie für Schäden oder Nachteile, die sich aus Zuwiderhandlungen nach Ihrer Mandatsausübung ergeben haben, zur Rechenschaft gezogen werden.
Sie können also nur haftbar gemacht werden für Fehler (Ihrerseits oder - in bestimmten Fällen - von anderen Mitgliedern der Geschäftsführung) ab dem Augenblick Ihrer Ernennung bis zur Einstellung Ihres Mandates (zum Beispiel im Falle einer Entlassung).

Wichtiger Hinweis: Nichts tun kann auch ein Fehler sein. Wenn Sie in dem Zeitraum Ihrer Mandatsausübung Zuwiderhandlungen feststellen, und diese noch bestehen, können Sie durch Nichtstun auch einen Fehler machen und demzufolge für diesen Fehler auch zur Verantwortung gezogen werden.
Ein Geschäftsführer, der nicht an einem Fehler beteiligt war und diesen den anderen Mitgliedern der Geschäftsführung mitteilt, entgeht der gemeinsamen Verantwortlichkeit.
Es ist also wichtig, dass Sie das Gespräch mit den anderen Geschäftsführern suchen, wenn etwas Ihrer Meinung verkehrt ist. Gibt es verschiedene Meinungen, ist es wichtig, diese auch ins Protokoll der Versammlung aufnehmen zu lassen und im äußersten Fall Ihr Mandat abzulegen.

Die objektive gemeinsame Verantwortlichkeit

Es gibt einige Situationen, in denen der Kläger einen persönlichen Fehler nachweisen muss, um die Haftung des Geschäftsführers ins Feld zu bringen. In diesen Fällen ist die Steuerverwaltung oder das Sozialversicherungsamt der Kläger.
Es handelt sich um die nachstehenden Situationen:

die wiederholte Nichtzahlung der Quellensteuer und/oder MwSt.;

die Nichtzahlung von Sozialschulden, wenn der Geschäftsführer in den fünf (5) vorhergehenden Jahren zweimal in einen Konkurs oder einer Auflösung mit Sozialschulden verwickelt war.

In diesen beiden Fällen ist es egal, ob Sie von nah oder fern beteiligt waren: Sie kommen ebenfalls für den Schaden auf.

Dann gibt es noch den Artikel XX-227 des Wirtschaftsrechtes. In dieser Rechtsbestimmung ist seit dem 1. Mai 2018 eine Verantwortlichkeit von Geschäftsführern im Falle von 'wrongful trading' (die wissentliche Fortsetzung einer verlusteinbringenden Tätigkeit) verankert. Diese Bestimmung müssen Sie ebenfalls im Auge behalten, wenn eine Gesellschaft Sie als Krisenmanager an Bord nimmt.

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