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Firmenwagen: der Vorteil nimmt nie wieder mehr ab

Firmenwagen: der Vorteil nimmt nie wieder mehr ab

Die Berechnung des Vorteils aller Art im Falle von Firmenwagen ist unter anderem von den CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeuges im Vergleich zu den „durchschnittlichen Emissionen des belgischen Fuhrparks“ abhängig. Die Durchschnittsemissionen stiegen 2018 und 2019, so dass der Vorteil geschmälert wurde. Aufgrund eines neuen Gesetzes ist dies nicht mehr möglich.

Berechnung des Vorteils aller Art bei Firmenwagen

Die Formel für die Berechnung des steuerbaren Vorteils aller Art in Verbindung mit einem Firmenwagen lautet: Katalogwert x CO2-Prozentsatz x 6/7 x Altersprozentsatz.

Der Katalogwert ist der Preis, der für das Fahrzeug bezahlt werden muss, inklusive MwSt. und eventueller Optionen, jedoch ohne Berücksichtigung irgendeiner Ermäßigung.

Der Altersprozentsatz: der „Vorteil“ nimmt je nach dem Alter des Fahrzeuges ab. Jährlich sinkt er um 6 %. Sie fangen bei 100 % an, im darauffolgenden Jahr sind es 94 %, dann 88 %. Bis zum Minimum von 70 %.

Dann gibt es noch den CO2-Prozentsatz (oder -Koeffizient). Dieser Anteil beträgt normalerweise 5,5 %.
Diese 5,5 % müssen Sie je nach den CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeuges - über oder unter den Durchschnittsemissionen des belgischen Fuhrparks in den 12 Monaten vor Oktober des Jahres vor dem steuerbaren Zeitraum - erhöht oder gesenkt werden.
Für die Einkünfte von 2021 sehen Sie sich die Durchschnittsemissionen von Oktober 2019 bis September 2020 an. Keine Eile: die Norm wird jährlich im Dezember bekanntgegeben. Für das Einkommensjahr 2021 belaufen die durchschnittlichen CO2-Emissionen auf:

102 g/km bei Fahrzeugen mit einem Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor und

84 g/km bei Fahrzeugen mit Dieselmotor.

Dies ist ein Rückgang im Vergleich zu den vorhergehenden Jahren. 2020 betrugen die Mittelwerte jeweils 111 g/km und 91 g/km. bzw. 2019 jeweils 107 g/km und 88 g/km.

Für jedes Gramm CO2, um das Ihr Fahrzeug über oder unter dem Mittelwert liegt, wird der Standardprozentsatz von 5,5 % um 0,1 % erhöht oder gesenkt. Der Prozentsatz muss zwischen 4 % und 18 % liegen. Hat Ihr Dieselfahrzeug zum Beispiel CO2-Emissionen von 100, ist der CO2-Prozentsatz 5,5 + [0,1 x (100 - 84)]. 5,5 + 1,6: der CO2-Prozentsatz beträgt 7,1 %.

Schließlich sieht das Gesetz noch vor, dass der Vorteil nicht niedriger als 1.370 Euro (für das Einkommensjahr 2021) sein darf.

Niedrigerer Vorteil bei höheren mittleren CO2-Emissionen

2019 und 2020 stiegen die mittleren CO2-Emissionen mit der Folge, dass bei Fahrzeugen mit gleichen CO2-Emissionen der Vorteil abnahm. Das hatte die Regierung natürlich nicht im Sinn bei der Einführung der neuen Berechnungsweise. Der Hauptgrund für die Zunahme der durchschnittlichen CO2-Emissionen ist vielleicht die gestiegene Zahl von SUVs und gleichartigen Fahrzeugen auf unseren Straßen.

2021 fiel der Durchschnittswert wieder, doch ist nicht auszuschließen, dass die CO2-Emissionen in den kommenden Jahren wieder steigen werden.
Deshalb wurde unlängst ein Gesetz eingeführt, das verhindern soll, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen wieder zunehmen. Dieses Gesetz bestimmt, dass ab dem Einkommensjahr 2021:

die CO2-Emissionsbezugswerte des jeweiligen Jahres nicht über denen des vorhergehenden Jahres liegen dürfen;

wenn die mittleren CO2-Emissionen unter den Werten des vorhergehenden Jahres liegen, die jüngsten Werte in der Berechnungsformel herangezogen werden müssen;

wenn der neue Wert über dem Wert des vorhergehenden Jahres liegt, weiterhin die Referenzwerte des vorhergehenden Kalenderjahres benutzt werden.

Obwohl man es nicht ganz ausschließen kann, ist das Risiko, dass die mittleren CO2-Emissionen wieder steigen, eher gering. Mit den angekündigten neuen Maßnahmen werden die Firmenwagen zunehmend elektrisch werden. Dadurch werden die CO2-Emissionen noch stärker fallen. Für Arbeitnehmer und Betriebsleiter bedeutet dies, dass der steuerbare Vorteil ihrer Firmenfahrzeuge ebenfalls kräftig zunehmen wird.

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