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Zehnjahresplan für grüne Mobilität

Zehnjahresplan für grüne Mobilität

Der Finanzminister erhielt Ende Mai grünes (!) Licht von der Regierung für eine tiefgreifende Reform des steuerlichen Abzugs von professionell benutzten Personenwagen. Fahrzeuge, die fossilen Kraftstoff verbrauchen, werden ins Aus manövriert, aber auch für Elektrofahrzeuge wird der Steuerabzug begrenzt. Die Regierung nimmt sich ein Jahrzehnt Zeit für diese Aufgabe.

Firmenwagen

Erster Punkt: Um welche Wagen geht es hier?  Es geht um Personenfahrzeuge, Wagen für doppelten Gebrauch (Kombis) und Kleinbusse. Die Reform betrifft nicht leichte Lastwagen. Im Vorentwurf des Gesetzes wird zwar angekündigt, dass genau darauf geachtet wird, dass keine „falschen“ leichten Lastkraftwagen entwickelt werden. Diesbezüglich gibt es heute schon strenge Richtlinien, doch Kraftfahrzeughersteller, die spitzfindig sein möchten, sind damit schon mal vorgewarnt.

Zweiter Punkt: Die Reform betrifft den Abzug von beruflichen Kfz-Unkosten. Die Kosten Ihres Wagens als Selbständiger, Arbeitnehmer (für Ihren Wohnsitz-Arbeitsplatz-Verkehr) sowie die Kosten des Fahrzeuges, die Ihre Gesellschaft zur Verfügung stellt (Firmenwagen).

Achtung: Auch Hybridfahrzeuge werden von der Reform erfasst. Im Folgenden gehen wir erst auf Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor ein.

Verbrennungsmotor

Zur Zeit bleibt alles beim Alten. Das Auto, das Sie heute kaufen, ist den Steuerabzugsbeschränkungen, die von den CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeuges abhängig sind, unterworfen.
Das bleibt so bis 30. Juni 2023: Wenn Sie ein Auto kaufen (oder leasen) vor 1. Juli 2023, gilt eine Steuerabzugsbeschränkung zwischen 100 % und 50 % je nach den CO2-Emissionen des Fahrzeuges. CO2-Emissionen oberhalb 200 g/km werden mit einer Steuerabzugsbeschränkung bis 40 % sanktioniert.
Es gibt in der Personensteuer noch eine besondere Regelung für Wagen, die vor dem 31. Dezember 2017 erworben wurden. Die Abzugsbegrenzung von 75 % bleibt bestehen.
Diese Steuerabzugsbeschränkungen bleiben in Kraft, solange Sie das Fahrzeug behalten.

Ein erstes Stichdatum ist der 1. Juli 2023, wenn Sie zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2025 ein Auto kaufen, das fossilen Kraftstoff verbraucht. Dann gilt nach wie vor die Abzugsbegrenzung nach den CO2-Emissionen, doch gibt es zwei Änderungen:

die Untergrenze von 50 % (40 % für CO2-Emissionen über 200 g/km) entfällt, und

die Obergrenze (heute 100 %) fällt auf 75 %.

Ab dem Veranlagungsjahr 2027 fällt die Obergrenze weiter auf 50 %, im Veranlagungsjahr 2028 noch lediglich 25 %, und schlussendlich im Veranlagungsjahr 2029 kein Abzug mehr für Wagen, die mit fossilem Kraftstoff betrieben werden und zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2025 erworben wurden.

Der zweite Stichtag ist der 1. Januar 2026. Die Regel ist dann sehr einfach: Für Wagen mit Verbrennungsmotor, die ab 1. Januar gekauft oder geleast wurden, besteht keine Abzugsfähigkeit mehr.

Plug-in-Hybridfahrzeuge

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten zur Zeit dieselben Regeln wie für Wagen mit einem Verbrennungsmotor. Doch weil diese auch mit Strom fahren können, ergeben sich außerordentlich günstige CO2-Emissionen, so dass sie (fast) zu 100 % abzugsfähig sind. Die sogenannten falschen Hybriden (bei denen die Leistung des Elektromotors sehr niedrig im Vergleich zum Gewicht des Wagens ist) kommen für diese Regelung nicht in Betracht.

Für Wagen, die ab dem 1. Januar 2023 gekauft wurden, ist der Abzug von fossilem Kraftstoff auf 50 % beschränkt. Es geht also nicht um den Wagen selbst, auch nicht über den Strom, der gekauft wird, sondern lediglich um den fossilen Kraftstoff. Er gilt nicht, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde.
Doch, wie bereits weiter oben ausgeführt, besteht für Verbrenner, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft wurden, keine Abzugsfähigkeit der Berufskosten mehr. Dies gilt auch für Hybridfahrzeuge.

Kohlenstoffemissionsfreie Fahrzeuge

Der Abzug von Berufskosten für einen kohlenstoffemissionsfreien Wagen bleibt unverändert 100 %.
Der Stichtag ist hier der 1. Januar 2027. Im Falle des Erwerbs, Leasings oder der Miete eines derartigen Fahrzeug ab dem 1. Januar 2027 wird der Abzug je nach dem Jahr des Erwerbs, Leasings oder der Miete immer weiter eingeschränkt.
Der Abzug wird eingeschränkt bis auf:

95 % bei Erwerb, Leasing oder Miete im Jahre 2027;

90 % bei Erwerb, Leasing oder Miete im Jahre 2028;

82,5 % bei Erwerb, Leasing oder Miete im Jahre 2029;

75 % bei Erwerb, Leasing oder Miete im Jahre 2030;

67,5 % bei Erwerb, Leasing oder Miete ab dem 1. Januar 2031.

Begleitmaßnahmen

Die Reform umfasst noch andere Maßnahmen, die mit dem Abzug der beruflichen Kraftfahrzeugkosten zusammenhängen.

Eine erste Maßnahme betrifft Arbeitnehmer, die ihre berufliche Fahrten mit ihrem Privatfahrzeug erledigen. Sie können auf einen pauschalten Steuerabzug von 0,15 Euro/km zurückgreifen. Dieser Abzug ist ab 2026 verschwunden, wenn das Fahrzeug laut den obenstehenden Regeln nicht mehr abzugsfähig sein sollte; Wenn der Arbeitnehmer einen Wagen fährt, der vor dem 1. Juli 2023 gekauft wurde, oder einen Elektrowagen führt, ändert sich nichts.

Eine zweite Maßnahme für einen rascheren Übergang zu einem Elektrofahrzeug bezieht sich auf die Ladestationen. Privatleute, die vom 1. September 2021 bis 31. August 2024 eine Ladestation anlegen, erhalten eine Steuerermäßigung. Der Umfang der Steuerermäßigung hängt von dem Zeitpunkt des Erwerbs der Ladestation ab:

vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 beträgt die Steuerermäßigung 45 %;

vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 beträgt die Steuerermäßigung 30 %;

vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 beträgt die Steuerermäßigung 15 %.

Der Höchstbetrag, auf den Sie eine Steuerermäßigung erhalten können, beträgt (nicht indexiert) 1.500 Euro pro Ladestation und Steuerpflichtigen.
Es muss sich um eine intelligente Ladestation handeln (Steuerung der Ladezeit und -kapazität), und es darf ausschließlich „grüner Strom“ (aus eigenen Sonnenpaneelen oder über einen Vertrag für 100 % grünen Strom mit der Stromversorgungsgesellschaft) verwendet werden.

Eine gleichwertige Maßnahme gilt für Unternehmen (Gesellschaften oder Selbständige), die eine Ladestation erwerben. Beim Erwerb zwischen:

1. September 2021 und 31. Dezember 2022 gilt ein Abzug von 200 %;

1. Januar 2023 und 31. August 2024 ein Abzug von 150 %.

Es muss sich jedoch um einen öffentlich zugängliche Ladestation handeln.

Eine dritte Maßnahme betrifft den Erwerb von kohlenstoffemissionsfreien Lastwagens. Für den Erwerb eines (neuen) kohlenstoffemissionsfreien Lastwagen sowie auch für die Tankinfrastruktur für Wasserstoff und für die Installation einer elektrischen Ladestation wird ein höherer Investitionsabzug vorgesehen. Dieser Satz beträgt:

35 % 2023;

29,5 % 2024;

24 % 2025;

18,5 % 2026 und

13,5 % 2027.

Die vierte flankierende Maßnahme betrifft eine Verlagerung des Mobilitätshaushalts. Mit dem Mobilitätshaushalt hat ein Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen hat oder haben darf, die Möglichkeit, den Haushalt für diesen Firmenwagen gegen „grünere“ Alternativen einzutauschen. Die Liste der alternativen Möglichkeiten wird ab 1. September 2021 länger. Dann kommen auch beispielsweise in Betracht: der Kauf eines Steps, das Abonnement für den öffentlichen Verkehr für einwohnende Familienmitglieder, Parkgebühren mit Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch der Ankauf einer Wohnung, die näher beim Arbeitsplatz liegt, kommt dabei in Betracht. Dies ist schon der Fall, doch wird diese Maßnahme vereinfacht.

Schließlich gibt es noch den Solidaritätsbeitrag für Firmenwagen, der in den kommenden Jahren kräftig steigen wird (schon mal für Wagen, die ab 1. Januar 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden). Die Berechnungsweise (CO2-Emissionen) bleibt ohne Zweifel. Der Satz wird aber erheblich für Wagen mit Verbrennungsmotor steigen. Emissionsfreie Wagen sind einem Mindestbetrag, der ebenfalls allmählich angehoben wird, unterworfen.

Die verschmutzenden Benzin- oder Dieselfirmenwagen sind dabei, die letzten Kilometer zu fahren. Die meisten Kfz-Konstrukteure investieren schon in Elektrofahrzeuge. Letzten Endes geht dieses Konzept einen Schritt weiter. Es soll uns nicht nur von fossilen Kraftstoffen trennen, sondern möchte uns schlussendlich auch aus dem Wagen nehmen. Die Coronakrise zeigte, dass dies eigentlich möglich ist... innerhalb bestimmter Grenzen.

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