Ein Energiebudget für Ihr Personal
Ein bedeutender Energielieferant verleiht Arbeitgebern die Möglichkeit,
Mitarbeitern gratis Heizenergie oder Elektrizität anzubieten. Der Arbeitnehmer
wird dafür besteuert. Der steuerbare Betrag hat nichts mit dem reellen Wert des
Vorteils zu tun, der meistens höher ist.
Pauschaler Wert von Vorteilen
Laut der Steuergesetzgebung wird ein Arbeitnehmer oder Betriebsleiter auf den
reellen Wert der Vorteile, die der Arbeitgeber bietet, besteuert. Es wird dabei
nicht auf den Kostenpunkt des Vorteils für den Arbeitgeber, sondern auf den
Wert, den der Vorteil für den Arbeitnehmer hat, geschaut.
Um endlose Diskussionen zu vermeiden, werden bestimmte Vorteile pauschal
bewertet. Ein preiswertes Darlehen, beispielsweise, oder eine kostenlose
Wohnung. Für Heizung und Elektrizität gibt es auch eine Pauschalberechnung, von
der nicht abgewichen werden kann, weder seitens des Arbeitgebers oder
Arbeitnehmers und auch nicht seitens der Steuerverwaltung.
Seit geraumer Zeit wird die Zurverfügungstellung von kostenloser Elektrizität
auf 470 Euro jährliche (1.030 Euro für leitendes Personal und für
Betriebsleiter) und auf 930 Euro (2.080 Euro für leitendes Personal und
Betriebsleiter) für Heizenergie geschätzt.
Ein Produkt
Ein großer Energielieferant erhielt vor kurzem ein Ruling, um diese
Pauschalbewertung auch auf ein neues Produkt, das er lanciert, anzuwenden.
Konkret schließt der Arbeitgeber mit dem Energielieferanten einen Vertrag über
die Lieferung von Energie und Heizung an sein Personal ab. Der Arbeitgeber
bietet seinem Personal ein Energiebudget, doch das Produkt kann auch perfekt zu
einem sogenannten Cafeteriaplan passen, bei dem der Arbeitnehmer mehrere
alternative Gehaltsformen erhält, zum Beispiel einen Firmenwagen, ein
Firmenfahrrad, Mahlzeitengutscheine oder Warrants.
Der Arbeitnehmer in diesem System wird logischerweise auf den Vorteil aller Art
besteuert. Dieser Vorteil wird pauschal besteuert (wie weiter oben beschrieben).
Die Rechnung, die der Arbeitgeber bezahlt (und vielleicht etwas höher als der
pauschale Wert des Vorteils ist) kann vollständig von der Steuer in Abzug
gebracht werden.
Modalitäten
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern ein vorher festgelegtes Budget gewähren,
eventuell entsprechend der Funktionskategorie, zu der der Arbeitnehmer zugeteilt
wurde. Das Budget kann mit anderen Worten je nach der ausgeübten Funktion
ändern.
Wenn der Arbeitnehmer einem Energiebudget beitreten möchte, schließt der
Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Energielieferanten ab, um dem betreffenden
Arbeitnehmer Energie zu liefern.
Es gibt natürlich auch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bezüglich der Grundsätze des Budgets für Heizung oder Elektrizität. Dieser
Vertrag muss übrigens ebenfalls eine Klausel der vorsichtigen und vernünftigen
Person (des früheren sorgfältigen Vaters) beinhalten. Es soll nämlich
verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Heizenergie verschwendet, Fenster und
Türen offen lässt usw. Diese Klausel erlaubt dem Arbeitgeber die Vermeidung
eines übertrieben hohen Energieverbrauchs (z.B. die Weigerung, in Zukunft noch
an einem Budget für Heizenergie und Elektrizität teilnehmen zu dürfen).
Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, ein solches Budget zu erstellen.
Er hat
ein Interesse daran, den Verbrauch möglichst niedrig zu halten, weil der nicht
gebrauchte Budgetanteil in Form eines Gehaltes ausbezahlt werden kann, das
entsprechend den üblichen Regeln besteuert werden kann.
Der Arbeitnehmer kann
übrigens jederzeit zu einem anderen Energielieferanten übergehen und fällt auf
diese Weise nicht mehr unter das Budget für Heizenergie und/oder Elektrizität.
Wenn der Arbeitnehmer sein Budget überschreitet, muss er die Differenz selbst
bezahlen.
Achtung: Die Nachzahlung ist kein sogenannter Eigenbeitrag wie
bei den Firmenwagen. Wenn der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter selbst einen
Teil der Kfz-Kosten zahlen muss, dann ist dies ein sogenannter Eigenbeitrag, der
vom Betrag des Vorteils in Abzug gebracht werden darf. Die Summe, die der
Arbeitnehmer bezahlt, weil er sein Energiebudget überschritten hat, ist kein
Eigenbeitrag und darf nicht vom steuerbaren Vorteil in Abzug gebracht werden.
Kostenabzug oder steuerbarer Vorteil
Die Beträge, die der Arbeitgeber dem Energielieferanten zahlt, werden als
Bestandteil der Entlohnung des Arbeitnehmers betrachtet. Dies bedeutet, dass sie
als Personalkosten steuerlich abzugsfähig sind, sofern sie in den steuerlichen
Gehaltszettel aufgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann die effektiv bezahlten Beträge steuerlich abziehen, während
der Arbeitnehmer lediglich auf den (häufig niedrigeren) pauschal bewerteten
Vorteil besteuert wird.
Wird das Energiebudget zum neuen Firmenwagen?