Kosten nach Einstellung der Betriebstätigkeiten
So wie Einkommen nach der Einstellung Ihrer Betriebstätigkeiten noch bis zu
deren wirklichen Ende steuerbar sind, so können auch Kosten nach der Einstellung
abziehbar sein. Das Genter Berufungsgericht konnte sich in einem bestimmten Fall
zu zahlreichen Kosten und Ausgaben, die noch nach der Einstellung liefen,
äußern. Ein besonders interessanter Fall!
Fakten
Ein Ehepaar betreibt ein Geschäft vom 1. Januar 1998 bis Mitte März 2012. Das
Paar wurde nach dem pauschalten Besteuerungssystem für Lebensmittelkleinhändler
besteuert. Auch im letzten Jahr ihrer selbständigen Tätigkeit (2012) wird
der Bruttogewinn pauschal festgelegt und anschließend um die Kosten reduziert.
2012 sind die Kosten aber höher als der Bruttogewinn. Die Verwaltung verweigert
aber den Abzug der Kosten in dem Maße, wo sie den Bruttogewinn übersteigen. Die
Verwaltung bringt den Verlust somit wieder auf null.
Weil das Gericht damit nicht einverstanden ist, ändert die Verwaltung ihren
Standpunkt und verwirft sie alle kosten, die nach der Schließung des Geschäftes
entstanden, weil es dann keine steuerbaren Einkünfte mehr gibt. Das Gesetz
schreibt nämlich vor, dass Kosten abzugsfähig sind, wenn die Ausgaben getätigt
oder getragen wurden, um steuerbare Berufseinkommen zu erwerben oder zu
halten... was nach einer Einstellung der Betriebstätigkeiten schwierig
argumentiert werden kann.
Kosten in einem Jahr, die in einem anderen Jahr bezahlt wurden
Laut dem Berufungsgericht von und zu Gent bedeutet der Umstand, dass bestimmte
Ausgaben nach der Einstellung getätigt wurden, nicht unbedingt die Kosten sind,
die in dem Jahr bestritten wurden, in dem die diesbezüglichen Einkünfte erworben
wurden. Diese Kosten müssen nicht unbedingt steuerbare Einkünfte während dem
steuerbaren Zeitraum, in dem die Kosten entstanden, erzeugen. Die Ausgaben, die
notwendig waren infolge einer früheren Berufstätigkeit, aber erst nach der
Einstellung getragen werden, sind laut dem Gericht dennoch als beruflichen
Kosten auf Seiten des Geschäftsmannes abzugsfähig.
Welche Kosten?
Miete: Der selbständige Unternehmer mietete das Gebäude 9 Monate im Jahre 2012,
während er im April 2012 seine Betriebstätigkeiten einstellte. Laut dem Fiskus
bemühte der Unternehmer sich nicht um eine Kosteneinschränkung und kann er auch
nicht beweisen, dass die Miete nach der Betriebseinstellung notwendig war, um
Einkünfte zu erzeugen oder halten. Der Fiskus wollte daher nur die Mietkosten
der ersten vier Monate akzeptieren.
Das Gericht folgt der Verwaltung nicht.
Die Miete eines Betriebsgebäudes kann nicht sofort zeitgleich mit der Schließung
des Geschäftes beendet werden. Das Geschäft lief 13 Jahre, und ist also
anzunehmen, dass es einige Zeit brauchte, um das Betriebsgebäude zu räumen,
nachdem das Geschäft geschlossen wurde. Eine fünfmonatige Zeit scheint
angemessen, um ein Betriebsgebäude nach dieser Zeit zu räumen und wieder in
Ordnung zu bringen. Es wurde nicht bewohnt, und außerdem weist nichts auf
übertriebene Kosten hin.
Abzug? JA!
Feuerversicherung: Der Fiskus will den Abzug von Prämien für den Zeitraum nach
der Betriebseinstellung ablehnen.
Das Gericht stellt fest, dass die
Versicherungsprämie in der ersten Jahreshälfte von 2012 bezahlt wurde und sich
auf ein ganzes Jahr bezieht. Der Fiskus argumentiert eigentlich, dass der
Unternehmer nach der Betriebseinstellung und Räumung einen Teil der Prämie von
der Versicherungsgesellschaft hätte zurückfordern sollen, womit Letztere
wahrscheinlich nicht einverstanden gewesen wäre.
Abzug? JA!
Der Unternehmer besaß auch selbst ein Gebäude, das auch für das Geschäft genutzt
wurde. Die Feuerversicherung des Gebäudes wurde lediglich bis September
angenommen, weil zu dem Zeitpunkt laut dem Gerichtshof das Geschäft vollständig
eingestellt wurde. Anschließend wurde das Gebäude privat vom ehemaligen
Unternehmer genutzt. Die Feuerversicherungsprämie war daher eine private
Ausgabe.
Elektrischer Insektentöter: Der Unternehmer mietete Mai 2012 einen
professionellen Fliegentöter für ein Jahr. Die Rechnung ist nach der Einstellung
datiert. Daher verwirft der Fiskus die Ausgabe.
Erneut ist der Gerichtshof
anderer Meinung. Der besagte professionelle Insektentöter wurde noch für die
Abwicklung benötigt. Und auch wenn die Miete weiter als das strikt Notwendige
geht, steht dennoch fest, dass der Unternehmer zu dem Zeitpunkt, wo die Kosten
bestritten wurden, diese Kosten für die angemessene Abwicklung seiner
Berufstätigkeit gemacht wurden. Der Gerichtshof meint, dass man vom ehemaligen
Unternehmer nicht erwarten kann, dass er die Miete für die Zeit, wo das Gerät
nicht gebraucht wurde, zurückfordert, falls dies überhaupt möglich ist.
Abzug? JA!
Überwachung von Lagern, Geschäft und Privateigentum: Der Fiskus verwirft auch
hier eine komplette Rechnung einer Überwachungsfirma vom 4. Juni 2012. Diese
Rechnung bezog sich auf die Überwachung des Geschäftes in dem Zeitraum von Juni
2012 bis Mai 2013. Das Gericht betrachtet diese Kosten als Berufskosten bis zur
Einstellung der Miete des Betriebsgebäudes Ende September 2012.
Ab dann geht
es um den Schutz des (benachbarten) privaten Eigentums der Berufungskläger.
Abzug? Der Gerichtshof verwirft 9/12 der Ausgabe als berufliche Kosten.
Elektrizität: Die Verwaltung verwirft diese Kosten, weil sie sehr hoch
sind.
Das Gericht stuft diese Argumentation als Gelegenheitsbeurteilung
ein, was nicht zulässig ist. Außerdem beweist der Steuerpflichtig schon adäquat,
dass die Rechnungen im betreffenden Zeitraum sehr zugenommen haben.
Abzug?
JA!
Quellensteuer: Bei einer Geschäftsmiete geschieht es häufiger, dass der Mieter
Quellensteuer auf das Gebäude bezahlen muss (bei privater Miete nicht
zugelassen). Der ehemalige Unternehmer musste die Steuer für ein ganzes Jahr
zahlen, wobei er das Gebäude nur bis September 2012 hatte.
Das Gericht
beschreibt die Kosten der Quellensteuer für den Zeitraum nach der
Betriebseinstellung als verlorene Kosten, die effektiv nichts brachten, aber
dennoch notwendigerweise getragen werden mussten, damit die berufliche Tätigkeit
ausgeübt werden konnte.
Abzug? JA!
Gelernte Lektionen
Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Einstellung einer Tätigkeit oder
während der Abwicklung der Einstellung entstehen, können noch als abzugsfähigen
Kosten in Abzug gebracht werden.
Kosten, die Ihnen vor der Einstellung
entstehen, aber keinen Vorteil mehr nach der Einstellung bringen der
Gerichtshof nennt sie verlorene Kosten sind ebenfalls vollständig abzugsfähig.