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Kosten nach Einstellung der Betriebstätigkeiten

Kosten nach Einstellung der Betriebstätigkeiten

So wie Einkommen nach der Einstellung Ihrer Betriebstätigkeiten noch bis zu deren wirklichen Ende steuerbar sind, so können auch Kosten nach der Einstellung abziehbar sein. Das Genter Berufungsgericht konnte sich in einem bestimmten Fall zu zahlreichen Kosten und Ausgaben, die noch nach der Einstellung liefen, äußern. Ein besonders interessanter Fall!

Fakten

Ein Ehepaar betreibt ein Geschäft vom 1. Januar 1998 bis Mitte März 2012. Das Paar wurde nach dem pauschalten Besteuerungssystem für Lebensmittelkleinhändler besteuert. Auch im letzten Jahr ihrer selbständigen Tätigkeit (2012) wird der Bruttogewinn pauschal festgelegt und anschließend um die Kosten reduziert. 2012 sind die Kosten aber höher als der Bruttogewinn. Die Verwaltung verweigert aber den Abzug der Kosten in dem Maße, wo sie den Bruttogewinn übersteigen. Die Verwaltung bringt den Verlust somit wieder auf null.

Weil das Gericht damit nicht einverstanden ist, ändert die Verwaltung ihren Standpunkt und verwirft sie alle kosten, die nach der Schließung des Geschäftes entstanden, weil es dann keine steuerbaren Einkünfte mehr gibt. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Kosten abzugsfähig sind, wenn die Ausgaben getätigt oder getragen wurden, um steuerbare Berufseinkommen zu erwerben oder zu halten... was nach einer Einstellung der Betriebstätigkeiten schwierig argumentiert werden kann.

Kosten in einem Jahr, die in einem anderen Jahr bezahlt wurden

Laut dem Berufungsgericht von und zu Gent bedeutet der Umstand, dass bestimmte Ausgaben nach der Einstellung getätigt wurden, nicht unbedingt die Kosten sind, die in dem Jahr bestritten wurden, in dem die diesbezüglichen Einkünfte erworben wurden. Diese Kosten müssen nicht unbedingt steuerbare Einkünfte während dem steuerbaren Zeitraum, in dem die Kosten entstanden, erzeugen. Die Ausgaben, die notwendig waren infolge einer früheren Berufstätigkeit, aber erst nach der Einstellung getragen werden, sind laut dem Gericht dennoch als beruflichen Kosten auf Seiten des Geschäftsmannes abzugsfähig.

Welche Kosten?

Miete: Der selbständige Unternehmer mietete das Gebäude 9 Monate im Jahre 2012, während er im April 2012 seine Betriebstätigkeiten einstellte. Laut dem Fiskus bemühte der Unternehmer sich nicht um eine Kosteneinschränkung und kann er auch nicht beweisen, dass die Miete nach der Betriebseinstellung notwendig war, um Einkünfte zu erzeugen oder halten. Der Fiskus wollte daher nur die Mietkosten der ersten vier Monate akzeptieren.
Das Gericht folgt der Verwaltung nicht. Die Miete eines Betriebsgebäudes kann nicht sofort zeitgleich mit der Schließung des Geschäftes beendet werden. Das Geschäft lief 13 Jahre, und ist also anzunehmen, dass es einige Zeit brauchte, um das Betriebsgebäude zu räumen, nachdem das Geschäft geschlossen wurde. Eine fünfmonatige Zeit scheint angemessen, um ein Betriebsgebäude nach dieser Zeit zu räumen und wieder in Ordnung zu bringen. Es wurde nicht bewohnt, und außerdem weist nichts auf übertriebene Kosten hin.
Abzug? JA!

Feuerversicherung: Der Fiskus will den Abzug von Prämien für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung ablehnen.
Das Gericht stellt fest, dass die Versicherungsprämie in der ersten Jahreshälfte von 2012 bezahlt wurde und sich auf ein ganzes Jahr bezieht. Der Fiskus argumentiert eigentlich, dass der Unternehmer nach der Betriebseinstellung und Räumung einen Teil der Prämie von der Versicherungsgesellschaft hätte zurückfordern sollen, womit Letztere wahrscheinlich nicht einverstanden gewesen wäre.
Abzug? JA! 

Der Unternehmer besaß auch selbst ein Gebäude, das auch für das Geschäft genutzt wurde. Die Feuerversicherung des Gebäudes wurde lediglich bis September angenommen, weil zu dem Zeitpunkt laut dem Gerichtshof das Geschäft vollständig eingestellt wurde. Anschließend wurde das Gebäude privat vom ehemaligen Unternehmer genutzt. Die Feuerversicherungsprämie war daher eine private Ausgabe.

Elektrischer Insektentöter: Der Unternehmer mietete Mai 2012 einen professionellen Fliegentöter für ein Jahr. Die Rechnung ist nach der Einstellung datiert. Daher verwirft der Fiskus die Ausgabe.
Erneut ist der Gerichtshof anderer Meinung. Der besagte professionelle Insektentöter wurde noch für die Abwicklung benötigt. Und auch wenn die Miete weiter als das strikt Notwendige geht, steht dennoch fest, dass der Unternehmer zu dem Zeitpunkt, wo die Kosten bestritten wurden, diese Kosten für die angemessene Abwicklung seiner Berufstätigkeit gemacht wurden. Der Gerichtshof meint, dass man vom ehemaligen Unternehmer nicht erwarten kann, dass er die Miete für die Zeit, wo das Gerät nicht gebraucht wurde, zurückfordert, falls dies überhaupt möglich ist.
Abzug? JA!

Überwachung von Lagern, Geschäft und Privateigentum: Der Fiskus verwirft auch hier eine komplette Rechnung einer Überwachungsfirma vom 4. Juni 2012. Diese Rechnung bezog sich auf die Überwachung des Geschäftes in dem Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013. Das Gericht betrachtet diese Kosten als Berufskosten bis zur Einstellung der Miete des Betriebsgebäudes Ende September 2012.
Ab dann geht es um den Schutz des (benachbarten) privaten Eigentums der Berufungskläger. Abzug? Der Gerichtshof verwirft 9/12 der Ausgabe als berufliche Kosten.

Elektrizität: Die Verwaltung verwirft diese Kosten, weil sie sehr hoch sind.
Das Gericht stuft diese Argumentation als „Gelegenheitsbeurteilung“ ein, was nicht zulässig ist. Außerdem beweist der Steuerpflichtig schon adäquat, dass die Rechnungen im betreffenden Zeitraum sehr zugenommen haben.
Abzug? JA!

Quellensteuer: Bei einer Geschäftsmiete geschieht es häufiger, dass der Mieter Quellensteuer auf das Gebäude bezahlen muss (bei privater Miete nicht zugelassen). Der ehemalige Unternehmer musste die Steuer für ein ganzes Jahr zahlen, wobei er das Gebäude nur bis September 2012 hatte.
Das Gericht beschreibt die Kosten der Quellensteuer für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung als „verlorene Kosten“, die effektiv nichts brachten, aber dennoch notwendigerweise getragen werden mussten, damit die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte.
Abzug? JA!

Gelernte Lektionen

Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Einstellung einer Tätigkeit oder während der Abwicklung der Einstellung entstehen, können noch als abzugsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden.
Kosten, die Ihnen vor der Einstellung entstehen, aber keinen Vorteil mehr nach der Einstellung bringen – der Gerichtshof nennt sie verlorene Kosten – sind ebenfalls vollständig abzugsfähig.

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