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Wann sind Honorare bezahlt?

Wann sind Honorare bezahlt?

Gemäß des Einkommenssteuergesetzbuches sind Honorare von Betriebsleitern zu dem Zeitpunkt steuerbar, wo sie gewährt oder zugeteilt werden. Bezüglich der Quellensteuer ist im Gesetzbuch erklärt, dass dies Steuer bei der Auszahlung oder Zuteilung der Löhne einbehalten werden muss. Das Lütticher Berufungsgericht lieferte unlängst etwas mehr Erläuterungen zu den Begriffen „zuteilen“, „gewähren“ und „bezahlen“.

Luxemburger Gesellschaft in schlechter Lage

Ein belgisches Ehepaar arbeitet für eine Luxemburger Gesellschaft, sie als Arbeitnehmerin, er als Betriebsleiter. In dieser internationalen Situation müssen wir erst den Doppelbesteuerungsvertrag, laut dem einer der beiden Staaten die Steuer erheben darf, nachlesen. In diesem speziellen Fall scheint die Steuer Belgien zuzustehen.

Zu einer bestimmten Zeit gerät die Gesellschaft in Probleme und schafft es nicht mehr, die Honorare und Löhne ganz zu bezahlen. Die Honorare wurden zwar vollständig in den persönlichen Lohnabrechnungen eingetragen, jedoch nicht vollständig ausbezahlt.

Der Fiskus stellt dies fest und will die Honorare in voller Höhe besteuern... Die betreffenden Beträge wurden in die persönlichen Konten eingetragen und somit „zugeteilt“. Deshalb sind sie auch auf der Seite des Empfängers besteuerbar.
Der Fiskus versteht natürlich auch, dass die Beträge nicht ganz ausbezahlt wurden. Er bestätigt dann auch, dass die Ehepartner aus freien Stücken auf einen Teil der Vergütungen verzichtet haben, um der Gesellschaft nicht zu schaden.

Die betreffenden Beträge waren auf der Abrechnung eingetragen. Die Verwaltung geht somit davon aus, dass sie verfügbar waren. Der Grund, warum sie nicht ausbezahlt wurden, ist die freie Wahl der Empfänger, nämlich die Geldmittel der Gesellschaft zur Verfügung zu halten.
Der Geschäftsführer hätte sich auch anders entscheiden können. Er hätte entscheiden können, die Vergütungen nicht zu gewähren, oder dass die Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, um die Vergütungen nichtsdestoweniger auszubezahlen.

Cash-System

Das Lütticher Berufungsgericht sieht dies anders. Das Gericht erklärt, dass für Vergütungen das „Cash-System“ Anwendung findet. Bei Selbständigen und Gesellschaft sind Gewinne steuerbar, sobald sie verbucht werden (müssen). Der Umstand, dass die effektive Zahlung etwas später erfolgt, spielt hierbei keinerlei Rolle.
Bei Vergütungen gilt, dass die Besteuerung bei der Bezahlung oder zumindest bei der Gewährung, die für den Steuerpflichtigen eine Vermögenssteigerung darstellt.
Es ist nur dann die Rede von einer Zuteilung, wenn der Empfänger über seine Vergütung durch deren Verbuchung auf einem verfügbaren Konto verfügt. Wenn er aus irgendeinem Umstand, der seinem freien Willen nicht unterworfen ist, nicht über seine Vergütung verfügen kann, ist von Zuteilung keine Rede.

In dem Fall geht das Gericht tiefer auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft ein. Die Lage war schlecht. Die Gesellschaft hatte sogar ein negatives Eigenvermögen. Der Umstand, dass die Vergütung nicht ausbezahlt wurden, ist laut dem Gericht nicht notwendigerweise die Folge einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Steuerpflichtigen. Die Gesellschaft konnte die Vergütungen aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht ausbezahlen.

Der Gerichtsbeschluss fällt für die Steuerpflichtigen günstig, aber überraschende aus. Das Gericht geht rasch darüber hinweg, dass der Geschäftsführer selbst entscheiden konnte, wieviel Vergütungen er zuteilen würde. Er beschloss, einen bestimmten Betrag zu gewähren und anschließend diesen nicht vollständig auszubezahlen.
Sehr schnell geht das Gericht davon aus, dass die Entscheidung, die Vergütungen nicht auszubezahlen, einfach auf die herrschenden Umstände zurückzuführen war und aus diesem Grunde unumgänglich war.
Diese Argumentation hält vielleicht nicht vor jedem Gericht oder Gerichtshof stand.

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