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Einkaufspreis auf einem gesperrten Konto: Buchung

Einkaufspreis auf einem gesperrten Konto: Buchung

Der Ausschuss für Buchhaltungsnormen veröffentlichte Mitte September eine Erklärung zu den Buchungen, die zu tätigen sind, wenn Parteien eine Transaktion abschließen, bei denen der Preis auf einem gesperrten Konto verbucht wird.

Ein gesperrtes Konto

Es kommt vor, dass eine Transaktion (Kauf-Verkauf oder eine Dienstleistung) von der Erfüllung einer Bedingung abhängig ist. Das Beispiel, das der Ausschuss benutzt, ist der Ankauf einer Maschine unter der Bedingung, dass eine Ermäßigung bei der Installation der Maschine gewährt wird.
Um beiden Parteien Sicherheit zu bieten, wird der Einkaufspreis auf einem gesperrten Konto platziert. Der Abnehmer hat die Sicherheit, dass sein Geld nicht weg ist, wenn etwas mit der Lieferung schiefläuft. Der Lieferant ist sicher, dass bei der Erfüllung seines Teils der Vereinbarung er auch bezahlt wird.

Drei Hypothesen sind möglich: das gesperrte Konto ist a) ein Konto des Abnehmers, b) des Lieferanten oder c) einer Drittpartei (in der Praxis häufig eines Notars).

Das Konto ist auf den Namen des Abnehmers ausgestellt

Steht das Konto auf den Namen des Abnehmers, verschwindet der Einkaufspreis nicht aus dem Vermögen des Abnehmers. Selbstverständlich darf der Einkaufspreis nicht unter den flüssigen Mitteln gebucht sein. Der Betrag wird von den Krediteinrichtungen auf verschiedene Forderungen (Posten 416) umgebucht.
Obwohl die Einkaufssumme an und für sich nicht aus dem Vermögen verschwunden ist, kann der Abnehmer nicht mehr diese Summe verfügen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, fordert der Lieferant die Summe ein. Dies muss laut dem Ausschuss für Buchhaltungsnormen in der Erläuterung ausdrücklich vermerkt sein.

Auf der Seite des Lieferanten/Verkäufers geschieht vermögensrechtlich nicht so viel. Solange die Bedingung nicht erfüllt ist, ist die Lieferung noch nicht erfolgt, und steht der Betrag noch nicht auf dem Konto des Lieferanten.
Der Ausschuss für Buchhaltungsnormen verlangt dennoch, dass in der Erläuterung die Verkaufsverpflichtung erwähnt wird.
Wenn es sich zudem beispielsweise um eine Maschine handelt, die bisher als fester Aktivposten in der Bilanz des Verkäufers stand, muss sie umgebucht werden auf „Übrige materielle feste Aktiva“, weil sie demnächst aus dem Betrieb entfernt wird. Auch dies muss in der Buchhaltung zum Ausdruck gebracht werden.

Das Konto steht auf den Namen des Verkäufers

Wenn der Käufer die Einkaufssumme vor dem Erwerb des Vermögenswertes auf ein gesperrtes Konto des Verkäufers einzahlt, darf dieser Betrag nicht mehr in der Bilanz des Käufers erscheinen. An und für sich muss in der Buchhaltung dieselbe Buchung wie in der ersten Hypothese vorgenommen werden. Die Forderung muss besonders in der Erläuterung erklärt werden.

Der Verkäufer empfängt zwar einen Geldbetrag, doch auf einem gesperrten Konto, das „nicht verfügbar“ ist. Aus diesem Grund darf der Betrag noch nicht auf das Konto „Krediteinrichtungen: Kontokorrent“ (Postennummer 5500) verbucht werden.
Wie in der ersten Hypothese muss der Verkäufer den Vermögenswert unter den „Übrigen materiellen Vermögenswerten” buchen, weil dieser Vermögenswert nicht mehr nachhaltig zu den Tätigkeiten des Verkäufers beisteuert.

Das gesperrte Konto steht auf den Namen einer dritten Partei

Konkret geht es um eine Situation, in der Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung treffen und der Käufer den Betrag einer Zwischenperson (oft einem Notar) zahlt. Die Partei zahlt das Geld, sobald die Bedingung erfüllt worden ist.

Wie bei der Hypothese 2 befinden die gezahlten flüssigen Mittel sich nicht mehr in der Bilanz des Käufers. Die Summe muss daher umgebucht werden auf das Konto 416 (Diverse Forderungen), und in der Erläuterung muss explizit diese Forderung erwähnt werden.

Beim Verkäufer hat die Einzahlung auf das gesperrte Konto der dritten Partei keine Auswirkungen auf die Bilanz des Verkäufers. Außerdem ist der Verkäufer bis zur Erfüllung der Bedingung im Prinzip nicht zur Lieferung von Gütern/Dienstleistungen angehalten.
Wie bei der Hypothese 1 vertritt der Ausschuss für Buchhaltungsnormen jedoch die Meinung, dass die Verrichtung in der Erläuterung erwähnt werden muss. Natürlich muss der Vermögenswert umgebucht werden auf das Konto „Übrige materielle feste Aktiva“, weil er nicht mehr nachhaltig zu den Tätigkeiten des Verkäufers beiträgt.

Schließlich gibt es noch die Drittpartei. Wenn sie ein Notar ist, müssen die Gelder, die der Notar empfängt, auf ein Sperrkonto gezahlt werden. Rechtlich gesehen, getrennt vom Vermögen des Notars. Aus diesem Grunde werden dergleichen Beträge nicht in die Bilanz (der Gesellschaft) des Notars aufgenommen. Auch in diesem Fall müssen in den Erläuterungen unter der Rubrik „Nicht in die Bilanz aufgenommene Rechte und Pflichten” die Güter und Werte, die er oder sie für die Rechnung oder zum Vorteil und auf Risiko von Drittparteien hält, aufgeführt werden.

Eine logische Sache

Die Argumentation des Ausschusses für Buchhaltungsnormen ist an und für sich recht logisch. Wenn die Einkaufssumme auf ein Konto gesperrt wird, weil eine Bedingung erfüllt werden muss, darf der Kontoinhaber diesen Betrag in Erwartung der Erfüllung der Bedingung nicht als einen erworbenen Betrag betrachten. Aus diesem Grunde muss in den Erläuterungen immer die zugrundeliegende Transaktion erwähnt werden.

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