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Nebenjobs im Jahre 2021

Nebenjobs im Jahre 2021

Was bleibt von den Gratis-Nebenjobs, die wir 2018 kannten, noch übrig?  Das Verfassungsgericht hob diese Regelung im Laufe des Jahres 2020 auf. Wir fallen daher seit Anfang 2021 auf das „alte System“ zurück.

Vergangenheit

2017 wurde eine Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für anfallende Kleinarbeiten zwischen Privatpersonen und Arbeit in einer Vereinigung eingeführt. 2018 wurde das System auch für Tätigkeiten in der Teilwirtschaft angewendet.
Das Verfassungsgericht war aber der Meinung, dass Gratis-Nebenjobs unlauteren Wettbewerb für Unternehmer darstellen, die sich mit solchen Jobs beschäftigen (zum Beispiel Gärtner, Kleinarbeiten...). Der Gerichtshof entschied, dass diese Regelung ab 1. Januar 2021 aufhören sollte. Und so geschah es dann auch.

Die heutige Situation

Die Befreiung von der Steuer und den Sozialabgaben für Kleinarbeiten als Privatperson ist vollkommen vom Tisch.
Natürlich werden Sie nicht sofort steuerpflichtig, wenn Sie dem Nachbarn helfen und etwas dafür bekommen. Es wird vielleicht schon anders, wenn Sie mit dem Nachbarn einen Vertrag schließen, zum Beispiel für den Gartenunterhalt während eines bestimmten Zeitraums. Es besteht die Chance, dass das Einkommen als „diverses Einkommen“ eingestuft wird, das einem Steuersatz von 33 % unterworfen ist.
Wenn Sie sich noch intensiver beschäftigen und größere Mittel einsetzen, laufen Sie sogar Gefahr, dass der Fiskus Ihre Tätigkeit als Berufstätigkeit betrachtet, so dass das Einkommen als Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit besteuert werden könnte.

Ehrenamtliche in Vereinigungen

Ehrenamtliche können wie in der Vergangenheit für eine Vereinigung tätig werden, dürfen aber „im Prinzip“ keine Entschädigung für ihren Einsatz erhalten.
Dennoch sind Unkostenvergütungen zugelassen. Sie dürfen auch pauschal festgelegt werden, dürfen dann aber bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen, zur Zeit 35,41 Euro pro Tag und 1.416,16 Euro pro Jahr. Es sind höhere Grenzen für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen. Ist Ihre Entschädigung höher als diese Grenzbeträge, erhalten Sie einen Lohn und werden auf diesen Lohn progressiv besteuert.

Ehrenamtliche in „sportlichen“ Vereinigungen

Daneben sieht ein Gesetz vom 24. Dezember 2020 ein besonderes Besteuerungssystem für „Vereinsarbeit“ vor. Diese Ausnahme ist aber auf Sportvereine beschränkt!
Die Einkünfte aus dieser Art von Vereinsarbeit werden als diverses Einkommen besteuert. Nur die Hälfte des Einkommens ist besteuerbar (pauschaler Kostenabzug von 50 %), und der Steuersatz beträgt 20 %.

Wie bereits gesagt, ist die Anwendung dieser Regelung eher beschränkt. Nur die folgenden Tätigkeiten kommen in Betracht:

1. Animator, Leiter, Aufseher... für die Einführung und/oder die Organisation von sportlichen Tätigkeiten;

2. Sporttrainer, Sportlehrer, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platzpfleger-Materialmeister, Zeichengeber bei Sportwettkämpfen;

3. Hausmeister von Sportinfrastrukturen;

4. Unterstützung auf kleiner Basis bei der Verwaltung, Leitung oder logistischen Verantwortungsbereichen;

5. Hilfe auf kleiner Basis bei der Aufstellung von Informationsschreiben und anderer Veröffentlichungen im Sportbereich;

6. Ausbildungen, Lesungen und Präsentationen im Sportsektor.

Es gibt noch eine Reihe anderer Beschränkungen, die Sie berücksichtigen müssen. Der Tätige muss älter als 18 Jahre alt sein, eine Mindestvergütung erhalten und darf nicht vollkommen arbeitslos in einer Zeit vor den Nebenjobs gewesen sein.

Es gibt zudem eine Obergrenze der Einkommen, die Sie empfangen dürfen, nämlich 1/12 von 3.830 Euro monatlich (indexierter Betrag). Dies entspricht 2021 einem Betrag von etwas unter 6.390 Euro oder 532,50 Euro monatlich. Für die Tätigkeiten 1 und 2 in der Liste weiter oben ist die Grenze 1.065 Euro monatlich.
Wird die Grenze von 6.390 Euro überschritten (eventuell in Verbindung mit den Einkommen aus der Teilwirtschaft - s. unten), gelten die Einkommen komplett als Berufseinkünfte.

Dieses besondere System ist nur 1 Jahr gültig und endet somit am 1. Januar 2022.

Einkommen aus der Teilwirtschaft

Fast gleichzeitig mit dem neuen Gesetz für Vereinigungen wurde auch eine neue gesetzliche Regelung für Einkommen aus der Teilwirtschaft eingeführt. Das System entspricht in weiten Teilen dem aus dem Jahre 2016.

Die wichtigsten Komponenten der erneuerten Regelung sind:

es gilt ein Pauschalabzug von 50%;

der Satz auf diese Einkünfte ist 20%;

das Präferenzsystem gilt lediglich für anerkannte Plattformen der Teilwirtschaft (Einkommen aus nicht anerkannten Plattformen sind als diverses Einkommen mit 33 % besteuerbar);

die anerkannten Plattformen der Teilwirtschaft müssen seit 1. Februar 2021 auch die Quellensteuer einbehalten;

alle Teilplattformen (anerkannte und nicht anerkannte) müssen ihre Mitarbeiter über die steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen in Kenntnis setzen.

Für Einkommen aus der Teilwirtschaft und der Vereinsarbeit gilt eine Jahresobergrenze von 6.390 Euro brutto pro Kalenderjahr. Das ist der Höchstbetrag der Vergütungen, und aufgrund der Kostenpauschale von 50 % ist nur die Hälfte davon besteuerbar. Für Einkommen aus anerkannten Plattformen besteht kein monatlicher Höchstbetrag.

Nicht nur Steuern auf Seite der Mitarbeiter

Die heutige „Nebenjobregelung“ hat nicht nur steuerliche Folgen für den Nebenjobtätigen oder denjenigen, der aushilft oder etwas nebenbei verdient. Wer die Bedingungen oder Grenzen nicht einhält, wird mit höheren Steuersätzen und Sozialsicherheitsbeiträgen konfrontiert. Aber auch die Vereinigung wird plötzlich echter Arbeitgeber mit allerhand Sozialverpflichtungen und natürlich aus Sozialbeiträgen.

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