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Mehrwerte und Wiederanlage: keine Sonderfristen wegen Corona

Mehrwerte und Wiederanlage: keine Sonderfristen wegen Corona

Unternehmer, die Mehrwerte auf bestimmte immaterielle und materielle Vermögenswerte erzielen, können mit einer zeitigen Neuanlage des Verkaufswertes oder der Entschädigung einen Steueraufschub erhalten. Der Mehrwert wird dann lediglich noch im Rhythmus der Abschreibung des Vermögenswertes, in den wiederangelegt wird, besteuert. Diese Frist für die Wiederanlage ist eine Fälligkeit.... auch zu Coronazeiten.

Welche Mehrwerte?

Die folgenden Mehrwerte kommen für eine gestaffelte Besteuerung in Frage:

erzwungene Mehrwerte auf Sachvermögen und immaterielle Vermögen. Es geht um Mehrwerte, die im Anschluss an einen Schadenfall, einer Enteignung usw. entstehen, ungeachtet des Willens des Empfängers der Entschädigung;

die freiwillig erzielten Mehrwerte auf immaterielle Sachvermögen, die steuerlich abgeschrieben wurden und deren Abschreibungen angenommen wurden und die seit über 5 Jahren die Art von Sachvermögenswerten haben;

die freiwillig realisierten Mehrwerte auf materielle feste Vermögen, die seit mehr als 5 Jahren die Art von Sachvermögen haben (in einer Gesellschaft ist diese Bedingung per definitionem erfüllt).

Wiederanlagefristen

Für freiwillig realisierte Mehrwerte gilt eine Wiederanlagefrist von 3 (drei) Jahren. Wenn Sie jedoch in ein gebautes unbewegliches Gut, ein Fahrzeug oder ein Flugzeug anlegen, beträgt die Frist 5 Jahre.
Im Prinzip beginnt die Frist am ersten Tag des steuerbaren Zeitraumes, in dem der Mehrwert realisiert wurde (wenn Sie den Mehrwert im Jahre 2021 realisiert haben, läuft die Frist im Prinzip ab 1. Januar 2021).
Unter Bedingungen können auch Investitionen in der Vergangenheit, als gültige Wiederanlage in Betracht gezogen werden.

Im Falle von erzwungenen Mehrwerten müssen Sie innerhalb einer Frist, die nach 3 Jahren nach dem Ende des steuerbaren Zeitraumes, in dem die Entschädigung empfangen wurde, die wiederanlegen. Wenn ein Gebäude im Jahre 2020 abbrennt und Sie eine Entschädigung 2021 erhalten, haben Sie 3 Jahre ab 31. Dezember 2021 Zeit.

Corona ist kein Grund für eine längere Wiederanlagefrist

Nehmen wir an, Sie haben einen Mehrwert realisiert, bei dem Sie sich verpflichtet haben, den Verkaufswert oder die Entschädigung wiederanzulegen. Wenn diese Frist 2021 abläuft, ist dies wahrscheinlich besonders schwierig. Vielleicht gibt es weniger Gelegenheiten oder haben Sie inzwischen wegen der Coronakrise mit Cashflowproblemen zu kämpfen.

Der Minister erhielt im Parlament eine Frage bezüglich eines Steuerpflichtigen, der als Wiederanlage einen Neubau geplant hatte. Aufgrund der Krise hatten die Bauarbeiten notgedrungen eine Zeit stillgelegen (Zwangslockdown, Probleme mit der Anlieferung von Baumaterial usw.).

Laut dem Minister verfügt er jedoch über keine Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Frist. Das Gesetz sieht wörtlich zwei Fristen vor (3 Jahre oder 5 Jahre), und kein Coronagesetz sieht ausdrücklich die Verlängerung der Wiederanlagefristen vor.
Der Minister fügt noch hinzu, dass „höhere Gewalt“ nach den Buchstaben des Gesetzes nicht geltend gemacht werden kann.
In der Rechtsprechung findet man dennoch eine Jurisprudenz, laut der höhere Gewalt ein allgemeiner Grund für eine Befreiung im Steuerrecht ist. Sie können diese geltend machen, sogar wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.

Dennoch halten Sie sich besser an die Fristen. Die Steuerverwaltung wird ohne jeden Zweifel dem Standpunkt des Ministers folgen. Und sogar, wenn Sie die Angelegenheit vor Gericht bringen, ist die Chance relativ klein, dass der Richter die Coronakrise in der Tat als ein Hindernis bei der Erfüllung der Wiederanlageverpflichtung betrachten wird.

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