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Arbeitnehmer zahlt für seinen Firmenwagen: zahlreiche Folgen

Arbeitnehmer zahlt für seinen Firmenwagen: zahlreiche Folgen

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, wird er wegen eines Vorteils aller Art besteuert. Zahlt der Arbeitnehmer einen Beitrag für diesen Wegen, darf dieser Beitrag vom Vorteil in Abzug gebracht werden. Kosten, die der Arbeitnehmer übernimmt, scheinen hingegen nicht vom steuerbaren Vorteil abgezogen werden zu dürfen.

Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten und Vorteilen aller Art

Der Steuerabzug von Kfz-Kosten ist sowohl für natürliche Personen als auch Gesellschaft erheblich beschränkt. Zusammengefasst läuft es darauf hinaus, dass die Abzugsfähigkeit von den CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeuges abhängig ist.

Wenn es sich aber um einen Firmenwagen handelt, der zur Verfügung gestellt wurde, ist die Rede von einem Vorteil aller Art und ist dieser Firmenwagen eigentlich ein Gehalt. Auf Gehalt besteht dann wiederum keine Einschränkung bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Nehmen wir an, dass der Wagen 10.000 Euro jährlich kostet und dass der Vorteil aller Art sich auf 3.600 Euro beläuft. Sie dürfen dann den Vorteil aller Art von den Wagenkosten abzieht (es bleiben 6.400 Euro übrig). Auf diesen übrigbleibenden Teil müssen Sie die Abzugsbegrenzung anwenden. Wir gehen davon aus, dass die Abzugsbegrenzung bei 75 % angesiedelt ist.

Wie geht das konkret?  In Ihrer Buchhaltung werden die Kfz-Kosten einfach abgezogen. In der Körperschaftssteuererklärung hingegen wird der nicht abziehbare Teil dieser Wagenkosten wieder den sogenannten „verworfenen Ausgaben“ hinzugefügt. In diesem Fall wären dies 6.400 Euro x 75 %.

Der Beitrag des Arbeitnehmers

Nehmen wir an, der Arbeitnehmer zahl einen monatlichen Beitrag für den Firmenwagen. Wenn er beispielsweise 50 Euro jeden Monat bezahlt, 600 Euro pro Jahr, beträgt der steuerbare Vorteil nicht 3.600 Euro, sondern 3.000 Euro.

Die Frage ist, welcher Betrag in die verworfenen Ausgaben gelangt. 75 % von 6.400 Euro oder 75 % von 7.000 Euro (weil der steuerbare Vorteil aller Art ja immer noch 3.000 Euro beträgt).

Das Brüsseler Berufungsgericht

In einem Fall, der 2017 vor das Brüsseler Berufungsgericht gebracht wurde, ging es um einen Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen anbot. Der Arbeitnehmer bezahlte für diesen Firmenwagen genau den Betrag des Vorteils. Somit hatte der Arbeitnehmer eigentlich keinen steuerbaren Vorteil.
Der Fiskus folgerte daraus, dass die Abzugsbegrenzung für Kfz-Kosten dem Gesamtbetrag angepasst werden musste. Nur... es bestand kein Vorteil mehr.
Doch das Brüsseler Berufungsgericht folgte der Steuerverwaltung nicht in ihrer Argumentation.

Das Gericht war der Meinung, dass die Abzugsbeschränkung für den Kostenträger gilt. Mit anderen Worten: in dem Maße, wie der Mitarbeiter die Kosten verursacht (Rückerstattung), muss die Abzugsbeschränkung auf Kfz-Kosten auch angewendet werden, nicht bei dem, dem die Kosten erstattet werden. Der Umstand, dass der Mitarbeiter die Kosten nicht effektiv einbringt, spielt in dem Kontext keine Rolle.

Der Kassationshof

Die Sache landete schlussendlich beim Kassationshof. Der Hof sprach unlängst das gleiche Urteil wie das Brüsseler Berufungsgericht. Es läuft eigentlich darauf hinaus, dass lediglich die berufliche Nutzung seitens der Gesellschaft der Abzugsbeschränkung unterworfen wird. Insofern dass mit der Gewährung des Vorteils keine berufliche Nutzung des Fahrzeuges seitens der Gesellschaft vorliegt, gibt es keine Abzugsbeschränkung.
Der Umstand, dass die Gesellschaft genau diese Kosten wiederbekommt, ist für die Abzugsbegrenzung nicht relevant.

Der Arbeitnehmer trägt die Kosten selbst

Vor dem erstinstanzlichen Gericht von Antwerpen wurde dann auch noch eine Debatte geführt, die auf den ersten Blick nicht direkt mit der Abzugsfähigkeit der Kfz-Kosten zu tun hatte. In dem Fall hatte eine Bank ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen geboten. Sie wurden nach den gebräuchlichen Bewertungsregeln dafür besteuert.

Doch der Arbeitgeber zog vom steuerbaren Betrag allerlei kleinere Kosten ab, die der Arbeitnehmer zahlte, z.B. die Autowäsche, einen ausgewechselten Scheibenwischer, den Kraftstoff im Ausland usw. Der Arbeitnehmer bezahlte also keinen Beitrag, aber dennoch bestimmte Ausgaben. Die Frage, die sich stellte, war, ob diese Beträge von dem pauschalten Vorteil aller Art in Abzug gebracht werden durften.

Eigene Beiträge sind auf jeden Fall abzugsfähig. Das ist das Gesetz. Doch kann die Übernahme dieser Kosten auch mit einem eigenen Beitrag gleichgestellt werden?  Der Fiskus meinte, nein. Das Antwerpener Gericht bestätigte diese Meinung. Die Argumentation des Gerichtes war, dass die Kosten, die der Arbeitnehmer zahlt, nicht Teil des pauschalen Vorteils aller Art ausmachen und dass sie aus diesem Grund auch nicht von diesem in Abzug gebracht werden dürfen.

Kein eigener Beitrag und somit keine Auswirkungen auf die verworfenen Ausgaben

Obwohl das Steuerwesen nichts mit Logik zu tun hat, müssen wir schlussfolgern, dass die Ausgaben von Arbeitnehmern für ihren Firmenwagen in diesem Kontext nicht nur nicht vom steuerbaren Vorteil in Abzug gebracht werden dürfen, sondern auch keine Auswirkungen auf den Betrag der nicht abzugsfähigen Wagenkosten zeitigen.

Bleibt abzusehen, ob der Finanzminister der angekündigten Reform der Abzugsfähigkeit von Firmenwagen in der Rechtsprechung für Steuerpflichtige nicht die neue Gesetzgebung entgegensetzt.

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