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Wiederanlage in Anteilen: außergewöhnlich, aber möglich

Wiederanlage in Anteilen: außergewöhnlich, aber möglich

Wenn Sie als Unternehmen (natürliche Person oder Gesellschaft) Mehrwerte aus Berufstätigkeiten erwirtschaften, sind diese in der Regel als Berufseinkünfte steuerbar. Es sind Befreiungen möglich, zum Beispiel wenn Sie den Mehrwert in andere neue Vermögenswerte anlegen. Anteile kommen nicht als Wiederanlage in Betracht... oder doch?

Beruflich erwirtschaftete Mehrwerte

Die Gesetzesgrundlage für die Steuerbefreiung von beruflich erwirtschafteten Mehrwerten ist der Artikel 47 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992. Es ist im Grunde keine wirkliche Steuerbefreiung, vielmehr eine ausgesetzte Besteuerung. Artikel 47 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992 besagt nämlich, dass Sie den Mehrwert in „abschreibungsfähige immaterielle oder materielle Vermögen“ anlegen können. Wenn Sie diese Vermögenswerte abschreiben, wird der Mehrwert besteuerbar.

Finanzielle Vermögenswerte wie Anteile können in dem System nicht als „in Betracht kommende“ Vermögenswerte gelten. Sie sind nicht abschreibungsfähig. in einem rezenten Ruling (Nummer 2020.2219, 26. Januar 2021) wurde eine Situation aufgezeigt, in der der Ausschuss der Meinung war, dass die Wiederanlage in Anteilen dennoch in Frage kommen könnte.

Kommanditgesellschaft

Im vorliegenden Fall erwarb der Steuerpflichtige alle Anteile einer Kommanditgesellschaft (KG) einer deutschen Rechtsfigur. Es ist eine Gesellschaft, aber steuerlich ist sie „transparent“, d.h. dass sie zu steuerlichen Zwecken gründlich durchleuchtet wird. Gewinne der KG werden direkt bei den Teilhabern besteuert, gleich ob es eine Ausschüttung von Dividenden gab oder nicht.

Noch spezieller in diesem Fall war, dass die belgische Gesellschaft (die wiederanlegen musste) aller Anteile dieser KG erwarb, alles am selben Tag. Somit war die KG von Rechts wegen befreit. Im Grunde erwarb die belgische Gesellschaft nicht wirklich Anteile, sondern die denen zugrundeliegenden materiellen und immateriellen Aktiva. Die belgische Firma buchte diese nämlich auch direkt in ihrer Buchhaltung. Die Rulingkommission akzeptiert also indirekt den Erwerb von Anteilen als rechtskräftige Wiederanlage.

Belgisches Szenario?

In Belgien kennen wir eine Rechtsfigur, die wie die KG steuerlich transparent ist, die „Maatschap“ (Partnerschaft). Laut Buchhaltungsnormenausschuss (CBN) muss das an einer Partnerschaft teilnehmende Unternehmen in der eigenen Buchhaltung die Partnerschaft zwar nicht erwähnen, jedoch seinen Anteil an den beweglichen und unbeweglichen Gütern dieser Partnerschaft.

Einigen zufolge gibt es also einen ausreichenden Grund zur Annahme, dass eine Wiederanlage in Anteile einer Partnerschaft ebenfalls als gültige Wiederanlage für die Anwendung des Artikels 47 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992 in Frage kommt.
Es ist vielleicht trotzdem sicherer, diesbezüglich vorher die Meinung der Rulingkommission zu erfragen.

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