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Übertragung von nicht voll eingezahlten Anteilen

Übertragung von nicht voll eingezahlten Anteilen

Was geschieht, wenn ein Aktionär seine Aktien überträgt, bevor sie voll eingezahlt sind? Auch nach dem neuen Gesellschafts- und Vereinsrecht (CCC) bleibt diese Frage relevant. 

Alt gegen neu

Das alte Gesellschaftsrecht schrieb für die meisten Gesellschaftsformen ein Mindestaktienkapital vor. Für eine GmbH betrug dieses Mindestkapital 18.550 Euro und für eine AG 61.500 Euro. Der Aktionär musste diesen Betrag nicht sofort in voller Höhe an die Gesellschaft zahlen. Das eingezahlte Mindestkapital betrug für die GmbH 20 %, mindestens jedoch 6.200 Euro, und für die AG 25 %, mindestens jedoch 61.500 Euro.

Heute hat nach dem Körperschaften- und Vereinigungsrecht nur noch die AG ein Mindeststammkapital (wovon mindestens 25 % eingezahlt sein müssen - bei einem Minimum von 61.500 Euro).
Die Nachfolgerin der GmbH, die “bv”, hat kein Mindestaktienkapital mehr. 

Kassation

Was passiert nun mit der Volleinzahlungsverpflichtung, wenn der Aktionär seine Aktien vor der Volleinzahlung überträgt? Geht diese Verpflichtung zur vollständigen Zahlung dann auf den neuen Gesellschafter über oder verbleibt sie beim bisherigen Gesellschafter?

Nach den früheren Rechtsvorschriften gab es eine ausdrückliche Bestimmung nur für AG. Der betreffende Artikel sah vor, dass der ehemalige Anteilseigner nach der Übertragung weiterhin in Höhe des nicht eingezahlten Betrags zu den Schulden vor der Offenlegung der Übertragung beitragen musste.

Der Grund für diese Regelung war die Befürchtung, dass der Aktionär seine Aktien an eine zahlungsunfähige Person übertragen könnte. Angenommen, die AG gerät in finanzielle Schwierigkeiten, während der Aktionär noch 200.000 einzahlen muss. Überträgt der Aktionär dann die Aktien auf eine andere Gesellschaft, z. B. einen Börsenmantel, haben die Gläubiger keinen Nutzen mehr davon, den Aktionär auf die volle Bezahlung der Aktien zu verklagen.

In einem kürzlich ergangenen Kassationsurteil wurde die alte Regelung bestätigt, allerdings zugunsten der GmbH. Und für die GmbH gab es, anders als für die AG, keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Das Genter Berufungsgericht hatte daraus abgeleitet, dass die Gläubiger der GmbH keine vollständige Zahlung von dem ehemaligen Aktionär verlangen können.

Der Kassationsgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben. Das Gericht entschied, dass nach dem früheren Gesetz:
(a) Übertragungen und Abtretungen in Bezug auf die Gesellschaft und Dritte erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Aktienregister erfolgen, und
(b) der Veräußerer der nicht voll eingezahlten Aktien nach der Eintragung der Aktienübertragung in das Aktienregister weder von der Gesellschaft noch von Dritten aufgefordert werden kann, für die nach dieser Eintragung entstandenen Schulden der Gesellschaft aufzukommen. Umgekehrt kann er vom Gläubiger auch nach der Eintragung noch auf Zahlung in voller Höhe in Anspruch genommen werden, allerdings nur für die zuvor entstandenen Gesellschaftsschulden.

Das Körperschaften- und Vereinigungsrecht

Das Körperschaften- und Vereinigungsrecht enthält nun eine Regelung, sowohl für die AG als auch für die “bv”. Artikel 5:66 des Körperschaften- und Vereinigungsrechtes legt für BV fest, dass bei der Übertragung eines nicht eingezahlten Anteils sowohl der Übertragende als auch der Erwerber gesamtschuldnerisch zur Einzahlung des Anteils verpflichtet sind, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten. Dies ist also strenger als die alte gesetzliche Regelung für AG. Und auch strenger als das, was die Kassation bisher für die alten GmbH entschieden hat.

Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass eine Übertragung von nicht eingezahlten Anteilen, die vor der Gesetzesänderung stattgefunden hat, noch unter die alten und nicht unter die neuen gesetzlichen Bestimmungen fällt.

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